Unverbindliche Preisempfehlungen für Schutzkleidung sind erlaubt, aber Händler müssen ihre Preise unabhängig und frei von Vorgaben des Herstellers festsetzen können.

Unverbindliche Preisempfehlungen für Schutzkleidung sind erlaubt, aber Händler müssen ihre Preise unabhängig und frei von Vorgaben des Herstellers festsetzen können. (Foto: © sira jantararungsan/123RF.com)

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Hohe Geldbuße für Schutzkleidungs-Kartell

Das Bundeskartellamt hat gegen die Pfanner Schutzbekleidung GmbH eine Kartellstrafe von 783.900 Euro verhängt. Das Unternehmen hatte mit seinen Händlern eine Preisbindung vereinbart und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

783.900 Euro Geldbuße muss die Pfanner Schutzbekleidung GmbH aus Österreich zahlen. Das Unternehmen vertreibt über Fachhändler in Deutschland hochwertige und hochpreisige Funktions- und Schutzkleidung. Der Vorwurf des Bundeskartellamtes lautet auf vertikale Preisbindung.

Der Fall

Pfanner und ein Schwesterunternehmen hatten Fachhändlern untersagt, die Preise für Hosen, Jacken, Shirts, Schutzschuhe und Helme einschließlich Zubehör selbst zu bestimmen. Die Verkaufspreise sollten nahe der unverbindlichen Preisempfehlung bleiben, ohne nennenswerte Rabatte. Stattdessen sollten kleine Produkte als Zugabe bei Sonderaktionen ausgegeben werden. Dies betraf auch Online-Shops und wurde von Anfang 2016 bis Ende November 2021 praktiziert. Ein Händler hatte dagegen Beschwerde eingelegt.

Die Entscheidung

Zur Aufklärung des Falls nutzte das Bundeskartellamt neue Ermittlungsbefugnisse, die seit Anfang 2021 bestehen. Diese ermöglichen es, ohne Durchsuchung Informationen und Beweise von Unternehmen  – und unter bestimmten Bedingungen auch von deren Mitarbeitern – anzufordern. Die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde half bei der Zustellung des Beschlusses.

Bei der Festlegung der 783.900 Euro Geldbuße berücksichtigte das Bundeskartellamt mildernde Umstände für Pfanner, weil das Unternehmen die Auskunftsbeschlüsse schnell, umfassend und kooperativ beantwortet hat. Der Bußgeldbescheid ist gültig. Gegen die beteiligten Fachhändler wurden keine Verfahren eingeleitet

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Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts erklärte dazu: "Unverbindliche Preisempfehlungen sind erlaubt, aber Händler müssen ihre Preise unabhängig und frei von Vorgaben des Herstellers festsetzen können. Vertikale Preisbindungen wie die im vorliegenden Fall gehen in aller Regel zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher und führen häufig dazu, dass diese überhöhte Preise zahlen müssen." Das Bundeskartellamt verfolge solche Praktiken, die schon seit den 1970er Jahre verboten seien, konsequent.

Den kompletten Bericht zu dem Verfahren (Az. B10-21/21) lesen Sie > hier!

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Text: / handwerksblatt.de

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