Podologe, Versicherung

Behandelt der Arzt, zahlt die GKV. Ansonsten müssen Patienten eine Zusatzversicherung abschließen oder selber in die Tasche greifen.. (Foto: © Thomas Klee/123RF.com)

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Den Zehennagel muss der Arzt behandeln

Betriebsführung

Gesetzliche Krankenversicherungen übernehmen nicht die Kosten für die Behandlung durch eine Podologin. Versicherte sind an die ärztlichen Zuständigkeiten gebunden.

Die IKK classic begrüßt das jüngste Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zu den Wahltarifen einer regionalen Krankenkasse. Das BSG hat darin die unterschiedlichen Handlungsspielräume gesetzlicher und privater Krankenversicherungen bekräftigt. Dabei ging es um die Kosten für die Behandlung eines chronisch eingewachsenen Zehennagels durch eine Podologin.

Der Fall

Eine Patientin hatte vergeblich versucht, einen Arzt zu finden, der zur Behandlung ihres chronisch eingewachsenen Zehennagels (Orthonyxiebehandlung) bereit war. Daraufhin ging sie zu einer medizinischen Fußpflegerin (Podologin), die die Behandlung durchführte. Die gesetzliche Krankenversicherung übernahm zwar die Sachkosten, weigerte sich aber, die Behandlungskosten für die Podologin zu zahlen.

Das Urteil

Zu Recht hat die GKV die Übernahme der Kosten abgelehnt, entschied nun das BSG. Es handele sich hier um eine den Ärzten vorbehaltene Leistung. Gesetzlich Krankenversicherte seien auch dann an die ärztlichen Zuständigkeiten gebunden, wenn sie für eine notwendige Behandlung keinen Arzt fänden.

Ein Ausweg für betroffene Patienten bestehe über die Terminservicestellen. Können diese nicht einen Behandlungstermin innerhalb von vier Wochen verschaffen, muss die Krankenkasse eine Krankenhausbehandlung bezahlen oder einer Privatbehandlung zustimmen.

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IKK Classic begrüßt das Urteil

Foto: © IKK classic"Gesetzliche Kassen sind keine PKV-Unternehmen. Sie dürfen daher auch keine Wahltarife anbieten, die den Extra-Leistungen der privaten Krankenversicherung weitgehend nachempfunden sind", so Frank Hippler, Vorstandschef der IKK classic.

Jede Krankenkasse, die auf dem Gebiet privater Ergänzungsleistungen gesetzeskonform agieren wolle, habe Möglichkeiten zu Kooperationen mit PKV-Unternehmen. "Durch unsere Zusammenarbeit mit der Signal Iduna können beispielsweise alle Versicherten der IKK classic, die dies wünschen, seit Jahren ein breites Portfolio an Zusatzversicherungen wählen, die zertifiziert und qualitätsgesichert sind", so Hippler.

Bundessozialgericht, Urteil vom 5. August 2019, Az. B 1 KR 34/18 R

Text: / handwerksblatt.de

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