Über das Umlageverfahren U1 bekommen kleinere Betriebe einen Teil der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eines Arbeitnehmers erstattet.

Über das Umlageverfahren U1 bekommen kleinere Betriebe einen Teil der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eines Arbeitnehmers erstattet. (Foto: © Alexander Raths/123RF.com)

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IKK classic senkt Umlagesätze U1 und U2

Betriebsführung

Die IKK classic senkt die Umlagesätze U1 (Krankheit) und U2 (Mutterschutz) für 2024. Am Umlageverfahren U1 nehmen nur kleinere Betriebe teil, die U2-Umlage zahlen Arbeitgeber.

Ein Ausgleichsverfahren regelt die Erstattung von Aufwendungen von Arbeitgebern bei Krankheit (Umlage U1) und Mutterschaft (Umlage U2) ihrer Beschäftigten. Für 2024 hat die IKK classic die Umlagesätze gesenkt.

Der Umlagesatz 1, der zur Finanzierung der Mutterschaftsleistungen dient, sinkt demnach von 0,49 Prozent auf 0,39 Prozent. Der allgemeine Umlagesatz U2, der zur Finanzierung von Krankengeldleistungen dient, sinke von 3,4 Prozent auf 3,3 Prozent, der ermäßigte (auf Antrag) von 2,6 Prozent auf 2,5 Prozent, meldet die IKK classic.

Zuständig für die Umlageversicherung ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Für Minijobber ist die Knappschaft-Bahn-See die zuständige Ausgleichskasse. Die Beiträge werden allein vom Arbeitgeber getragen. Sie werden auf Grundlage des Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet.

Am Umlageverfahren U1 nehmen nur kleinere Betriebe mit bis zu 30 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern teil. Der Arbeitgeber bekommt hierbei einen Teil der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eines Arbeitnehmers erstattet. "Damit soll verhindert werden, dass kleinere und mittlere Betriebe durch Lohnfortzahlungen in wirtschaftliche Not geraten", erklärt die IKK classic. Die Höhe der Erstattung liegt zwischen 40 und 80 Prozent. Der Arbeitgeber entscheidet, wie hoch die Erstattung sein soll. 

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Am Umlageverfahren U2 nehmen alle Arbeitgeber teil. Die Unternehmen können sich sowohl die Aufwendungen für den Mutterschutz (Entgelt während Beschäftigungsverboten) als auch für den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zu 100 Prozent erstatten lassen. Dazu ist ein Antrag bei der Krankenkasse notwendig, bei der die Mitarbeiterin versichert ist.  

Unsere Quelle: IKK classic

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Text: / handwerksblatt.de

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