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Mutterschutz nach Fehlgeburt: Bescheinigung für Arbeitgeber

Frauen haben jetzt bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz. Zur Bescheinigung für den Arbeitgeber gibt es ein Muster-Formular, das Arzt oder Hebamme ausfüllen.

Frauen haben nach einer Fehlgeburt seit dem 1. Juni erstmals Anspruch auf Mutterschutz. Diesen können sie ab der 13. Schwangerschaftswoche in Anspruch nehmen. Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger dauert auch die Schutzfrist. Eine Fehlgeburt liegt aus medizinischer Sicht vor, wenn die Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche vorzeitig endet. Bislang gab es keine Regelung. Betroffene Frauen mussten sich von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt krankschreiben lassen, "wenn sie Zeit brauchten, um das Ereignis zu verarbeiten", berichtet die Techniker Krankenkasse (TK).

Das sind die Mutterschutzfristen

  • Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu zwei Wochen Mutterschutz 
  • Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu sechs Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu acht Wochen Mutterschutz 

In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die Frauen nicht beschäftigen. Es sei denn, die betroffene Frau möchte ausdrücklich arbeiten. Die Frauen haben während der Schutzfristen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Arbeitgeber können sich die Kosten für den Mutterschutz über die Umlageversicherung U2 zurückholen.

Bescheinigung für Arbeitgeber  

Die Bescheinigung für den Arbeitgeber, die der Arzt, die Ärztin oder Hebamme ausstellt, muss folgende Informationen beinhalten:

  • Krankenkasse, Versicherten-Nr.,
  • Name, Vorname und Geburtsdaten der Mutter
  • Bestätigung der Fehlgeburt in der 13., 17. oder 20. Schwangerschaftswoche
  • Betriebsstätten-Nr., Arzt-Nr. und Ausstellungsdatum
  • Datum der Fehlgeburt
  • Unterschrift und Stempel der ausstellenden Person (Arzt/Ärztin, Hebamme etc.)

Hier gibt es die Bescheinigung als Muster zum Download.  Dieses Formular gilt übergangsweise bis zum 31. Dezember 2025. 

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Quelle: ZDH; TK; GKV

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Text: / handwerksblatt.de

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