Die neue elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war zum Zeitpunkt des Falles noch nicht umgesetzt.

Die neue elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konnte der Versicherte in diesem Fall noch nicht nutzen. (Foto: © Ralf Liebhold/123RF.com)

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Attest verspätet eingereicht? Macht nichts!

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Wer es versäumt, seine Krankschreibung rechtzeitig an seine Versicherung zu senden, bekommt trotzdem Krankengeld. Denn das Einreichen der AU ist seit 2021 Sache des Arztes, urteilte das Bundessozialgericht.

Auch wenn der Versicherte seine Krankschreibung zu spät bei seiner gesetzlichen Krankenkasse einreicht, muss diese ihm Krankengeld zahlen. Denn seit 2021 seien allein die Arztpraxen verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit den Krankenkassen zu melden, stellte das Bundessozialgericht klar.

Der Fall

Ein Arbeitnehmer war vom 11. Mai bis 21. Juli 2021 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seine Krankmeldungen erreichten die Krankenkasse jedoch erst deutlich danach.

Die Versicherung verweigerte daher die Zahlung des Krankengeldes. Sie begründete dies damit, dass der Versicherte die Meldungen zu spät eingereicht habe. Die Kasse war der Ansicht, es sei die Pflicht des Versicherten, eine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig zu melden. Die neue elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hatte der Arzt zum Zeitpunkt des Falles noch nicht umgesetzt.

Das Urteil

Das Bundessozialgericht (BSG) stellte sich – wie schon die Vorinstanzen – auf die Seite des Versicherten. Es verurteilte die Kasse zur Zahlung des Krankengeldes. Seit 2021 müssten die behandelnden Ärzte die Krankmeldung elektronisch an die Krankenkassen senden. Die Versicherten selbst müssten daher nichts mehr melden, stellten die Richter klar. Wenn die Krankmeldungen zu spät ankomme, sei das nicht die Schuld des Erkrankten.

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Das BSG betonte, dass es keine Rolle spiele, dass 2021 noch nicht alle Arztpraxen in der Lage waren, die Daten elektronisch zu übermitteln. Das ändere nichts daran, dass der Versicherte die Krankmeldung nicht selbst abgeben müsse. Außerdem werde der Zweck der Krankmeldung, nämlich eine schnelle Überprüfung des Krankengeldanspruchs, dadurch nicht untergraben.

Bundessozialgericht, Urteil vom 30. November 2023, Az. B 3 KR 23/22 R 

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Text: / handwerksblatt.de

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