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HWK des Saarlandes | September 2026
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Das Saarland setzt auf ressourcenschonendes und wirtschaftliches Bauen.
Wenn die Unterlagen nicht stimmen, stimmt die gesamte Leistung nicht. (Foto: © Andreas Buck)
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6. September 2018
Unbrauchbare Planungsunterlagen stellen einen Mangel der Handwerkerleistung dar, sagt das Oberlandesgericht Koblenz in einer aktuellen Entscheidung.
Eine Heizungsanlage ist ohne korrekte Dokumentation mangelhaft, sagt das Oberlandesgericht Koblenz in einer aktuellen Entscheidung. Außerdem ist die reine Inbetriebnahme des Werks durch den Kunden keine förmliche Abnahme.
Der Fall: Eine Heizungsfirma hatte in einem Gebäude eine Heizungsanlage eingebaut und mit dem Kunden eine förmliche Abnahme nach Fertigstellung vereinbart. Der Auftraggeber schlug dafür mehrere Termine vor, zu denen der Handwerker aber nicht erschien. Daraufhin zahlte der Kunde den restlichen Werklohn von rund 9.000 Euro nicht.
Am Ende klagte der Heizungsbauer das Geld ein, mit dem Argument, der Bauherr habe die Anlage bereits in Betrieb genommen. Er gehe deshalb davon aus, dass dieser das Werk damit abgenommen, es also als einwandfrei gebilligt habe.
Keine vertragsgemäße Leistung
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Das Urteil: Das Oberlandesgericht wies ihn zurück. Wenn die förmliche Abnahme eines Werkes vereinbart sei, gebe es keine Abnahme allein durch Inbetriebnahme der Heizungsanlage als "schlüssiges Verhalten". Auf die vom Bauherrn vorgeschlagenen Abnahme-Termine hätte der Handwerker reagieren und an einer förmlichen Abnahme mitwirken müssen.
Außerdem lägen erhebliche Mängel vor, die den Kunden dazu berechtigt hätten, die Abnahme und die Restzahlung zu verweigern. Weil die für den Betrieb einer Heizungsanlage notwendigen Unterlagen fehlten, sei die Leistung der Heizungsfirma nicht vertragsgemäß. In den Plänen und Zeichnungen sei die Leitungsführung falsch dargestellt, die Schemata seien unvollständig und teilweise nicht beschriftet, Bezeichnungsschilder fehlten. Die Planungsunterlagen seien schlicht unbrauchbar.
Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz, vom 1. März 2018, Az. 1 U 1011/17
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