Erst Ausbildung, dann Einkaufen. Junge Menschen, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen können, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Sie können einen Zuschuss für Lebensunterhalt und Wohnen bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. (Foto: © sementsovalesia/123RF.com)

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Mehr Geld für Azubis mit Kind oder eigener Wohnung

Azubis, die nicht mehr zu Hause wohnen, können sich freuen: Ab dem 1. August gibt es mehr Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Im Jahr 2020 steigt der staatliche Zuschuss für Wohnen und Lebensunterhalt erneut.

Der Bundesrat hat die vom Bundestag beschlossene Erhöhung der Berufsausbildungsbeihilfe am 28. Juni 2019 gebilligt. Mit dem Gesetz wurden die jeweiligen Bedarfssätze und Freibeträge an die neuen BAföG-Sätze angeglichen. Damit werden künftig alle Personen in Schule, Studium und beruflicher Ausbildung weitgehend gleichgestellt.

BAB-Rechner der Bundesagentur für ArbeitDie Bedarfssätze und die Einkommensfreibeträge werden der Bundesregierung zufolge in zwei Stufen angehoben. Zum 1. August 2019 steigt der Höchstbetrag für Lebensunterhalt und Wohnen deutlich: von derzeit 622 Euro auf 716 Euro monatlich. Zum 1. August 2020 steigt er nochmals auf 723 Euro pro Monat. Nicht nur die Bedarfssätze steigen, auch die Einkommensfreibeträge für das Einkommen werden erhöht.

Um die Berufsausbildungsbeihilfe zu bekommen, müssen Auszubildende bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Bundesagentur für Arbeit (bei ihr wird die BAB beantragt) fasst zusammen, welche das sind. Wenn einer der folgenden Fälle zutrifft, besteht ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe.

  • Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB): Dazu gehört auch, wenn man sich nachträglich auf einen Hauptschulabschluss oder gleichwertigen Schulabschluss vorbereitet.

  • Betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf:
    • der Ausbildungsbetrieb ist zu weit vom Elternhaus entfernt und man kann nicht zu Hause wohnen,
    • der Auszubildende ist über 18 Jahre alt oder verheiratet beziehungsweise lebt mit einem Partner zusammen,  
    • der Auszubildende hat mindestens ein Kind und lebt nicht in der Wohnung der Eltern.
     
Text: / handwerksblatt.de

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