Wer sich tätowieren lässt, muss das Risiko einer Infektion selbst tragen.

Wer sich tätowieren lässt, trägt das Risiko einer Infektion. (Foto: © Olga Yastremska/123RF.com)

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Arbeitsunfähig wegen Tattoo: Chef muss keinen Lohn zahlen

Wer sich tätowieren lässt und danach an einer Infektion leidet, hat die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet. Der Arbeitgeber darf daher die Entgeltfortzahlung verweigern, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er wegen einer entzündeten Tätowierung arbeitsunfähig wird. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein urteilte, dass eine Mitarbeiterin dies selbst verschuldet hat, weil das Infektionsrisiko beim Tätowieren bekannt und vermeidbar war.

Der Fall

Eine Frau ließ sich tätowieren und die Stelle entzündete sich, so dass sie mehrere Tage krankgeschrieben wurde und nicht arbeiten konnte. Ihr Chef weigerte sich, den Lohn weiterzuzahlen. Die Frau klagte dagegen. Sie berief sich auf § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Danach hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu sechs Wochen, wenn er "durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne, dass ihn ein Verschulden trifft".

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. Denn die Frau habe ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet. Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, liege dann vor, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstoße. Die Frau hätte damit rechnen müssen, dass sich ihr Tattoo entzündet.

Fünf Prozent der Fälle lasse nicht auf eine völlig fernliegende Komplikation schließen, so das LAG. Dabei zogen die Richterinnen und Richter einen Vergleich zu Nebenwirkungen bei Medikamenten. Eine Nebenwirkung werde bei einem Medikament als "häufig" eingestuft, wenn sie in mehr als ein Prozent aber weniger als zehn Prozent der Fälle auftrete. Wer ein solches Risiko bewusst eingehe, begehe mit seinem Verhalten einen groben Verstoß gegen sein eigenes Gesundheitsinteresse, so das LAG.

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Mai 2025, Az. 5 Sa 284 a/24 

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Text: / handwerksblatt.de

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