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Kündigung: Auch im Kleinbetrieb nicht willkürlich

Arbeitgeber mit Kleinbetrieben – mit zehn oder weniger Mitarbeitern – brauchen das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich nicht zu beachten. Aber an ein paar Regeln müssen sie sich auch halten.

Die Bedingung für eine Kündigung im Kleinbetrieb: Sie darf nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, also nicht willkürlich, sachfremd oder diskriminierend sein. Es genügt, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Kündigung besteht.

Der Fall

Der Arbeitgeber wurde von einer entlassenen Mitarbeiterin mit einer Kündigungsschutzklage überzogen, mit dem Argument, ihr Chef müsse bei der Entlassung eine Sozialauswahl treffen – wie es bei größeren Betrieben gesetzlich vorgeschrieben ist. Vor Gericht erklärte der Chef, dass er einen wichtigen Kunden verloren habe.

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Das Urteil

Das Gericht hat festgestellt, dass die Kündigung nicht treuwidrig war. Zwar ist im Kleinbetrieb das Kündigungschutzgesetz nicht anwendbar. Allerdings müsse hier der Arbeitgeber auch "ein durch das Grundgesetz gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren", wenn er bei einer Kündigung die Wahl unter mehreren Arbeitnehmern treffen müsse. Der Vorwurf der Treuwidrigkeit scheide hier aus, da es keinen Anhaltspunkt für die Wahl eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers gegeben habe, erklärten die Richter. Der vorgetragene Arbeitsrückgang genügte als Kündigungsgrund. Es sei Teil der unternehmerischen Freiheit, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber künftig mit weniger Personal arbeiten will. Die Klage der Arbeitnehmerin hatte daher keinen Erfolg, die betriebsbedingte Kündigung war wirksam.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 23. Januar 2014, Az.: 5 Sa 382/13

Text: / handwerksblatt.de

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