Gutscheine und Sachbezug: Das ändert sich 2022
Steuerfreier Sachbezug: Was Arbeitgeber zu Gutscheinen für ihre Mitarbeiter wissen müssen und worauf sie sich ab 2022 einstellen müssen, erklärt eine Steuerberaterin.
Viele Arbeitgeber motivieren ihre Mitarbeiter monatlich mit einem 44-Euro-Gutschein. Für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sind die 44 Euro sozialversicherungsfrei. Mitarbeiter zahlen dafür keine Steuer.
Je mehr ein Gutschein in Zukunft aber dem Zahlungsmittel Geld ähnelt, desto wahrscheinlicher ist er steuer- und sozialversicherungspflichtig. Das Bundesfinanzministerium hat dazu jetzt Details veröffentlicht. Steuerberaterin Claudia Lobmeier von Ecovis erklärt, worauf sich Arbeitgeber ab 2022 einstellen müssen.
Was versteht der Gesetzgeber unter Sachbezug?
Als Sachbezug gelten Gutscheine und Geldkarten, mit denen sich nur Waren oder Dienstleistungen kaufen lassen. Außerdem müssen sie bestimmte Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen, damit sie nicht als Barlohn gelten. "Diese Kriterien waren allerdings völlig unklar. Sogar das Bundesfinanzministerium hat jetzt über ein Jahr gebraucht, bis es endlich am 13. April Details dazu veröffentlicht hat", sagt Steuerberaterin Claudia Lobmeier.
Welche Gutscheine dürfen Arbeitgeber weiterhin nutzen?
Wenn ein Gutschein nicht als Zahlungsdienst gilt und somit die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt, dann gilt er weiterhin als Sachbezug. Eines der folgenden Kriterien muss dazu erfüllt sein:
1. Die Akzeptanzstellen für die Gutscheine sind begrenzt
Dies ist am einfachsten erfüllt, wenn Mitarbeiter mit einem Gutschein nur Waren oder Dienstleistungen aus der Produktpalette eines Gutscheinausstellers bekommen können. Ein Beispiel dafür sind Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers, zum Beispiel der Freien Tankstelle Müller, mit denen sich nur Waren oder Dienstleistungen dieser Tankstelle kaufen lassen.
Lassen sich Gutscheine aufgrund von Verträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland einlösen, sind sie ebenfalls Sachlohn.
Das ist bei städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden der Fall oder auch bei Zusammenschlüssen mehrerer benachbarter Städte und Gemeinden.
Gibt eine Ladenkette Gutscheinkarten aus, die zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen in Geschäften im Inland oder im Onlineshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt berechtigen, sind die Voraussetzungen des ZAG ebenfalls erfüllt.
Ein weiteres Beispiel: Tankgutscheine oder -Karten einer bestimmten Tankstellenkette, die zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellenfilialen berechtigen.
"Extra kompliziert ist es bei Karten von Online-Händlern", sagt Lobmeier. Hier sollten Mitarbeiter nur Waren oder Dienstleistungen aus der Produktpalette des Online-Händlers kaufen können. "Verkauft der Online-Händler über seine Plattform auch Produkte von Fremdanbietern, dann ist der Gutschein Barlohn", warnt die Steuerberaterin.
2. Das Waren- oder Dienstleistungsangebot für die Gutscheine ist begrenzt
Gutscheine oder Geldkarten für den Personennah- und Fernverkehr gelten als Sachlohn, wenn sie beispielsweise auf Fahrkarten, die Nutzung von Park-and-ride-Parkplätzen, Fahrrädern, Car-Sharing oder E-Scootern begrenzt sind.
Gutscheine für Streamingdienste gelten als Sachlohn, wenn sich damit nur Filme und Musik nutzen lassen.
"Die von Arbeitgebern getragenen Gebühren fürs Bereitstellen (wie Setup-Gebühr) und Aufladen von Gutscheinen und Geldkarten sind jetzt kein geldwerter Vorteil mehr", so Claudia Lobmeier.
Zusätzlich zum Arbeitslohn
Die 44-Euro-Gutscheine müssen Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bekommen. Gehaltsumwandlung geht nicht.
Übergangsfrist bis Ende 2021
Für 2020 und 2021 müssen die Voraussetzungen des ZAG für die Frage, ob Sachlohn vorliegt, nicht erfüllt sein. "Ab Januar 2022 sollten Arbeitgeber ihre 44-Euro beziehungsweise dann 50-Euro-Gutscheine noch einmal kritisch unter die Lupe nehmen", rät Steuerberaterin Lobmeier.
Quelle: Ecovis
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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