Wichtige Steuer-Tipps für Soloselbstständige gibt die Steuerkammer des Saarlandes.

Wichtige Steuer-Tipps für Soloselbstständige gibt die Steuerkammer des Saarlandes. (Foto: © Elnur/123RF.com)

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Steuern: Soloselbstständige im Fokus

Freiberuflich oder gewerblich – und was dieser Unterschied für die Steuern heißt. Lesen Sie hier Tipps der Steuerberaterkammer des Saarlandes.

Soloselbstständige – also Unternehmerin oder Unternehmer ohne eigene Angestellte – sind ein unverzichtbarer Teil der deutschen Wirtschaft. Sie arbeiten beispielsweise oft als Handwerker und müssen ihre Aufträge akquirieren, ihre Altersvorsorge organisieren und auch ihre steuerlichen Pflichten selbst erfüllen. "Mit den seit 2025 geltenden Änderungen im Umsatzsteuerrecht für Kleinunternehmer*innen haben sich für diese Gruppe wichtige Neuerungen ergeben, die es zu beachten gilt", so Ronald Maul, Präsident der Steuerberaterkammer Saarland.

Freiberuflich oder gewerblich? – Die richtige Einordnung

Der Begriff "Soloselbstständige" ist kein eigener Rechtsbegriff. Für steuerliche Zwecke muss abgegrenzt werden, ob eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Gewerbetreibende müssen ab einem jährlichen Gewinn von über 24.500 Euro Gewerbesteuer zahlen. Diese Unterscheidung ist wesentlich, da sie nicht nur die Steuerlast, sondern auch (größenabhängig) die Buchführungspflichten bestimmt.

Einkommensteuer und Gewinnermittlung

Die Einkommensteuer ist die zentrale Steuer für Soloselbstständige. Maßgeblich ist der erzielte Gewinn. In der Regel wird dieser durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt, bei der Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt werden. Betriebsausgaben können Miete, Fachliteratur, Software-Abos, Fahrtkosten oder Abschreibungen sein. Erst wenn die gesetzlichen Schwellenwerte von 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn überschritten werden, besteht Bilanzierungspflicht. Das Ergebnis der EÜR wird in der Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung angegeben. Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen oder Spenden sowie der Grundfreibetrag mindern die Steuerlast.

Umsatzsteuer: Neue Kleinunternehmerregelung ab 2025

Zum 1. Januar 2025 wurde § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) reformiert und die Kleinunternehmerregelung grundlegend modernisiert. Kleinunternehmer sind nunmehr von der Umsatzsteuer befreit, statt dass die Steuer lediglich nicht erhoben wird. Maßgeblich sind zwei Umsatzgrenzen: Der Gesamtumsatz im Vorjahr hat 25.000 Euro nicht überschritten und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr liegt unter 100.000 Euro. Wird die 100.000 Euro-Grenze unterjährig überschritten, entfällt die Befreiung sofort und es kommt zu einem Wechsel in die Regelbesteuerung. Daher ist es wichtig, die Umsätze während des Jahres laufend zu überwachen, um nicht unbeabsichtigt umsatzsteuerpflichtig zu werden.

In der Gründungsphase eines Unternehmens kann nicht auf den Vorjahresumsatz Bezug genommen werden. Daher starten Unternehmen als Kleinunternehmen und werden mit Überschreiten der  25.000 Euro-Grenze steuerpflichtig. Die zunächst nach der Kleinunternehmerregelung erzielten Umsätze bleiben steuerfrei.

Wer in der Startphase hohe Investitionen tätigt, kann sich freiwillig für die Regelbesteuerung entscheiden, um die Vorsteuer geltend zu machen. An diese Entscheidung ist man dann mindestens fünf Jahre gebunden. Sie sollte daher gut überlegt sein. Neu ist auch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerbefreiung EU-weit zu nutzen: Unternehmer*innen können sich dafür zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren lassen und unterliegen besonderen Meldepflichten. Umgekehrt können Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten die deutsche Befreiung beanspruchen.

Praktische Hinweise

Gerade für Soloselbstständige kommt es oft überraschend, wenn das Finanzamt nach der ersten Steuererklärung vierteljährliche Vorauszahlungen festsetzt. Es ist daher sinnvoll, von Anfang an Rücklagen für Einkommensteuer und Umsatzsteuer zu bilden. Ebenso wichtig ist eine ordentliche Buchführung: Digitale Buchhaltungssysteme erleichtern die Arbeit und helfen, steuerliche Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen. Bei gemischter Nutzung von betrieblichen und privaten Gegenständen – etwa beim Auto oder beim Telefon – sollten die Anteile genau dokumentiert werden, um spätere Nachforderungen zu vermeiden.

 

Hintergrund: Empfehlung der Steuerkammer des SaarlandesHintergrund Fazit und Empfehlung von Kammerpräsident Maul: "Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Soloselbstständige sind komplex. Wer seine Gewinnermittlungsart, die Wahl zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung und die eigene Liquiditätsplanung sorgfältig aufeinander abstimmt, kann steuerliche Risiken minimieren und Chancen nutzen. Im Zweifel ist es ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren, insbesondere bei Grenzfällen, größeren Umsatzschwankungen oder in der Gründungsphase, um individuelle Besonderheiten zu klären und rechtliche Sicherheit zu gewinnen." 
Online Orientierung bei der Suche nach kompetenten Steuerberatern bietet der bundesweite Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Saarland online hier. 

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Text: / handwerksblatt.de

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