"Stimmt so!" Für einen guten Service gibt man gerne ein paar Euro extra. Bei ganz großen Summen schaut allerdings das Finanzamt genauer hin.

"Stimmt so!" Für einen guten Service gibt man gerne ein paar Euro extra. Bei ganz großen Summen schaut allerdings das Finanzamt genauer hin. (Foto: © dolgachov/123RF.com)

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50.000 Euro oder 1,3 Millionen sind kein Trinkgeld

Betriebsführung

Trinkgeld ist für Arbeitnehmer steuerfrei. Aber es gibt Grenzen. Etwa dann, wenn es um 50.000 Euro oder sogar einen Millionenbetrag geht und auch sonst die Umstände nicht passen, so das Finanzgericht Köln.

Das sollte ein großzügiges Geschenk am Fiskus vorbei sein: Ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen schenkte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 Euro beziehungsweise rund 1,3 Millionen Euro für gute Zusammenarbeit. Diese Zahlungen wurden als "Trinkgelder" verstanden. Deshalb waren die Beschenkten überzeugt, dass darauf keine Lohnsteuer oder Sozialabgaben anfallen.

So versuchten sie es jedenfalls im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen. Sie machten geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder nach Paragraf 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei seien. Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden, so ihr Argument. So seien auch die Voraussetzungen für steuerfreies Trinkgeld.

Das zuständige Finanzamt sah das anders, denn die Höhe der Trinkgelder und die Umstände sprengten dann doch die Grenzen des Üblichen. 

Wann ist Trinkgeld steuerfrei? Mehr zum Thema "Trinkgeld und Steuern" und wie Händler vorgehen, wenn das Trinkgeld mit Karte bezahlt wird,  lesen Sie in diesem Beitrag

Das Finanzamt behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn

Für Angestellte sind Trinkgelder steuerfrei. Dabei ist es egal, ob sie sie bar oder unbar erhalten haben. Wichtig ist aber,

  • dass das Trinkgeld freiwillig gezahlt wird,
  • dass es zusätzlich zum Rechnungsbetrag gegeben wird und
  • dass es in Zusammenhang mit einer Dienstleistung gezahlt wird.

Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder, so das in dem Fall zuständige Finanzamt. Auch wenn die für das Streitjahr geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes keine betragsmäßige Begrenzung für Trinkgelder mehr enthalte, sei die Höhe der Zahlungen zu berücksichtigen.

Der Trinkgeldbegriff werde durch den Trinkgeldempfänger geprägt. Trinkgelder würden vor allem Kellner, Friseure, Fußpfleger, Gepäckträger und Taxifahrer bekommen. Also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eher niedriger entlohnten Berufen, die solche Zusatzleistungen regelmäßig nur als geringe Beträge erhielten, so die Finanzbeamten. Geldgeschenke von hohem Wert oder die einem Arbeitsentgelt entsprächen, seien dagegen kein Trinkgeld.

Hiergegen richteten sich die von den Prokuristen erhobenen Klagen, die allerdings keinen Erfolg hatten. Die Finanzrichter  folgten der Ansicht des Finanzamts. Die Zahlungen seien schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder.

Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft habe, habe er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro und rund 1,3 Mio. Euro überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne.

Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.12.2022, veröffentlicht am 27.11.2023, Az. 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20 

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Text: / handwerksblatt.de