Arbeitgeber aufgepasst: Wichtige Änderung bei Betriebsrenten
Bei Betriebsrenten gibt es ab 2019 eine wichtige Änderung, doch nur die wenigsten Arbeitgeber wissen, was da auf sie zukommt. Wir erklären es.
Hätten Sie es gewusst? Arbeitgeber sind ab Januar 2019 verpflichtet, sich mit einem Zuschuss von 15 Prozent an den Betriebsrenten ihrer Mitarbeiter zu beteiligen. Wer davon noch nichts gehört hat, der ist nicht alleine: Die Signal Iduna hat in einer repräsentativen Online-Umfrage ermittelt, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitgeber die Neuregelung kennt und überhaupt weiß, dass der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss ab 1. Januar gilt.
Immerhin: Die Zuschusspflicht betrifft nur neu geschlossenen Vereinbarungen zur betrieblichen Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung. Bei diesen neuen Verträgen müssen Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 Prozent als Ausgleich für eingesparte Sozialversicherungsbeiträge in den Vorsorgevertrag einzahlen.
Für bestehende Verträge gilt die Zuschusspflicht erst ab 1. Januar 2022. Geregelt ist das durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) geänderte Betriebsrentengesetz.
Jeder vierte Arbeitgeber dachte, dass die Zuzahlung weiterhin freiwillig ist
Foto: © Signal Iduna Nur 17 Prozent der befragten Arbeitgeber wissen, was in wenigen Tagen auf sie zukommt. Jeder vierte Firmenchef meinte in der Umfrage sogar, dass die Zuzahlungen weiterhin wie bisher auf freiwilliger Basis erfolgen können. Nur gut jeder zweite Befragte beantwortete die Frage überhaupt. 43 Prozent machten keine Angaben oder gaben an, dass sie es nicht wissen.
Arbeitgeber sind überwiegend zufrieden mit der Neuregelung
Die Firmenchefs wurden auch gefragt, was sie davon halten, dass sie die Sozialabgabenersparnis verpflichtend an ihre Mitarbeiter weitergeben sollen. Die Mehrheit der Befragten (55 Prozent) war mit dieser Entscheidung durchaus zufrieden, lediglich fünf Prozent waren es nicht. "Ihre Unzufriedenheit begründeten einzelne Umfrageteilnehmer damit, dass noch unklar sei, ob und wie der Zuschuss durch bestehende Versorgungsordnungen erfüllt werden könne", heißt es in der Pressemitteilung der Signal Iduna.
Eine Informationskampagene wäre gut gewesen
Clemens Vatter, Konzernvorstand der Signal Iduna Foto: © Signal Iduna Clemens Vatter, Konzernvorstand der Signal Iduna und zuständig für die Lebensversicherung kritisiert in dem Zusammenhang die Verantwortlichen in der Politik: "Ein Gesetz verabschieden, ist eine Sache. Doch das allein reicht bei weitem nicht aus, wie wir sehen."
Er hätte sich eine breit angelegte öffentliche Informationskampagne gewünscht, die die Neuerungen und Chancen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes den Arbeitgebern und Arbeitnehmern hätte näherbringen können.
Vatter: "Nun muss sich insbesondere die Versicherungsbranche darum kümmern, dass die Wirkung des BRSGs nicht verpufft."
Checkliste: Pauschaler Zuschuss oder "Spitzabrechung"?
- Ab 2019 müssen Arbeitgeber für alle neuen Entgeltumwandlungen einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent für die Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen an die Versorgungseinrichtungen zahlen.
- Die neue Regelung gilt für Betriebsrenten im Wege einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds. Tarifverträge können eine Ausnahme von der Zuschusspflicht vorsehen.
- Sollte der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung weniger als 15 Prozent an Sozialbeiträgen einsparen, kann er nur die tatsächliche Ersparnis als Beitragszuschuss weitergeben. Das ist die so genannte "Spitzabrechnung". Dieses Verfahren ist jedoch kompliziert und erfordert eine ständige Prüfung, warnt die Signal Iduna.
- Die Signal Iduna empfiehlt, einen pauschalen Zuschuss zu zahlen, um aufwändige Abrechnungen zu vermeiden. "Selbst bei einem pauschalen Zuschuss können noch rund fünf Prozent an Sozialversicherungsbeiträgen auf den Entgeltumwandlungsbetrag eingespart werden", erklärt Lebensversicherungsexperte Vatter.
- Zuschüsse können auch in Bestandsverträge eingezahlt werden: Bei der Signal Iduna zum Beispiel können direkt in Betriebsrentenverträge eingezahlt werden, die ab 2007 abgeschlossen wurden. Bei älteren Verträgen biete man einen Ergänzungsvertrag an, der auf der neuen Produktgeneration basiert, heißt es. Wer bei einer anderen Versicherung ist, sollte sich dort nach den Konditionen erkundigen.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben