EIn Skonto kann zur schnelleren Zahlung führen, dennoch darf der Kunde einen Teil der Rechnung einbehalten ohne den Skonto zu verlieren.

EIn Skonto kann zur schnelleren Zahlung führen, dennoch darf der Kunde einen Teil der Rechnung einbehalten ohne den Skonto zu verlieren. (Foto: © welcomia/123RF.com)

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Auch bei Einbehalt kann der Skontoabzug bleiben

Kunden, die schnell zahlen, sind gute Kunden. Deshalb räumen Unternehmer gerne ein Skonto ein, um die Aufraggeber zu schnelleren Zahlungen zu motivieren.

Halten die Kunden aber ein Teil der Rechnungssumme wegen vorgeblicher Mängel ein, verlieren sie damit nicht automatisch das Recht auf Skontoabzug, wie jetzt ein Gericht klar machte.
Die Grenzen des Urteils des Landgerichts Coburg (AZ 14 O 712/07) sind aber eng gesteckt. "Der Skontoabzug bleibt, wenn der weit überwiegende Teil der Rechnung bezahlt ist und sich der Einbehalt im Nachhinein als nur geringfügig überhöht zeigt," erläutert der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann.

Schaden durch Regenwasser

Im vorliegenden Fall ging es um eine Rechnung von mehr als 60.000 Euro. So hatte ein Bauherr für Klempner- und Dachdeckerarbeiten rund 61.000 Euro bezahlt, aber knapp 6.400 Euro einbehalten. Der Grund: Wegen eines Fehlers der Baufirma war während der Arbeiten Regenwasser in das Gebäude eingedrungen und hatte einen erheblichen Schaden verursacht, der sich letztendlich auf rund 6.000 Euro belief. Der Bauherr pochte trotz des Einbehalts bei der Schlussrechnung auf ein Skonto von 2.200 Euro, was die Baufirma völlig anders sah: Der Auftraggeber hätte die Rechnung nicht vollständig innerhalb der Skontofrist bezahlt und dürfe daher die drei Prozent Skonto auch nicht einbehalten.

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Den größten Teil der Gesamtrechnung gezahlt

Die Richter gaben aber dem Bauherrn Recht, weil er erstens den weitaus größten Teil der Gesamtforderung bezahlt hatte und damit die Bezahlung einer Schlussrechnung entfiel. Zum zweiten konnte man davon ausgehen, dass eine Schadenersatzforderung wegen des Wasserschadens bestand. Dass der eigentliche Schaden nur geringfügig niedriger ausfiel als der Einbehalt.

Landgericht Coburg, AZ 14 O 712/07

Text: / handwerksblatt.de

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