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HWK Trier | September 2026
Sommerfest des Handwerks: Hoffnung braucht Taten
Anpacken statt abwarten: Mit dieser Botschaft setzte das Sommerfest des Handwerks am 4. September im Campus Handwerk ein deutliches Signal.
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11. April 2017
Aktualisiert am 10. Juli 2024, 15:48
Wer eine offene Ladenkasse fĂŒhrt, muss tĂ€glich einen Kassenbericht erstellen. Ein ZĂ€hlprotokoll ist nach einem BFH-Urteil zwar nicht nötig, wird von Experten aber empfohlen.
Bei Selbstständigen, die eine offene Ladenkasse oder Schubladenkasse ohne jede technische Unterstützung nutzen, ist ein täglicher Kassenbericht verpflichtend. Das heißt, sie müssen ihre Bareinnahmen täglich mithilfe eines fortlaufend nummerierten Kassenberichts erfassen. Und zwar wie folgt:
Kassenendbestand (Ermittlung durch Zählung)
– Kassenendbestand des Vortages
– Bareinlagen
+ Ausgaben
+ Barentnahmen
= Tagesseinnahmen.
Bislang war nicht genau klar, ob bei der offenen Ladenkasse für die Steuer auch ein "Zählprotokoll" erforderlich ist. Hier wird die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen aufgelistet.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass bei der offenen Ladenkasse ein Kassenbericht ausreicht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden ist (BFH, Beschluss v. 16.12.2016, Az. X B 41/16).
Experten raten allerdings zur besseren Übersicht und als Nachweis für den Geldbestand am Ende des Tages, trotzdem dazu ein Zählprotokoll zu erstellen. Dazu rät auch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe in ihrem Schreiben vom 26.10.2016.
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