Spannende Frage: Dürfen Dienstwagen-Fahrer zusätzliche Kosten für Fahrten mit dem Privatauto steuerlich geltend machen? Der BFH klärt das gerade. (Foto: © nito500/123RF.com)

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Privatwagen oder Dienstwagen: Was gilt steuerlich?

Betriebsführung

Dürfen Arbeitnehmer oder GmbH-Geschäftsführer, die einen Dienstwagen haben, zusätzliche Kosten für dienstliche Fahrten mit dem Privatauto steuerlich geltend machen? Diese Frage muss der Bundesfinanzhof klären.

Wer einen Dienstwagen hat und diesen auch privat nutzt, muss bekanntlich den geldwerten Vorteil versteuern. Aber wie werden berufliche Fahrtkosten mit einem Privat-Pkw steuerlich bewertet, wenn man zusätzlich ein Geschäftsauto hat? Dazu hat das Niedersächsische Finanzgericht geurteilt. Aber: "Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig", erklärt André Strunz, Steuerberater bei Ecovis in Hannover. Der Ausgang dürfte für viele Dienstwagen-Fahrer interessant sein.

Worum ging es in dem Fall? 

Ein leitender Angestellter erhielt von seinem Arbeitgeber einen VW-Multivan (Diesel) zur privaten Nutzung. Für Fahrten zur Arbeit und für Dienstreisen nutzte er aber seinen eigenen Sportwagen, einen Audi TT RS. Den Multivan fuhr seine Ehefrau im Alltag.

Der Mann machte die tatsächlichen Aufwendungen für seine Dienstreisen mit dem Privatwagen als Werbungskosten geltend. Pro gefahrenem Kilometer setzte er 2,28 Euro an. Vom Arbeitgeber erhielt er eine steuerfreie Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer, die er gegenrechnete.

Die Frage ist also: "Dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz zur Verfügung gestelltem Dienstwagen zusätzliche Kosten für berufliche Fahrten mit dem eigenen Auto steuerlich geltend machen?", erklärt André Strunz. Das Niedersächsische Finanzgericht beantwortete die Frage eindeutig mit Ja (Az. 9 K 183/23).

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Grundsätzlich gilt: Der geldwerter Vorteil wird versteuertWer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern. "Die Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zur privaten Nutzung gilt steuerlich als Arbeitslohn und unterliegt damit der Lohnsteuer und der Sozialversicherung", erklärt Ecovis-Steuerberater Strunz. In der Praxis erfolgt die Bewertung des geldwerten Vorteils in der Regel über die 1-Prozent-Methode. Das bedeutet: Monatlich wird ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs angesetzt. Alternativ können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein  Fahrtenbuch führen und damit die tatsächlichen Kfz-Kosten nachweisen. Kommt der Dienstwagen zusätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zum Einsatz, erhöht sich der zu versteuernde Betrag. Pro Entfernungskilometer werden 0,03 Prozent des Listenpreises oder anteilig die tatsächlichen Kosten fällig.

Immer alle Quittungen aufbewahren

Das Finanzgericht erkannte die geltend gemachten Werbungskosten an. "Das Gericht hatte auch hinsichtlich der Höhe keine Bedenken, denn die gesamten Fahrtkosten machten weniger als drei Prozent des Bruttoarbeitslohns aus. Damit erschien der Ansatz plausibel und nachvollziehbar. Ein wichtiger Punkt war dabei die Dokumentation", so Ecovis-Steuerberater Strunz: "Der Angestellte konnte seine Aufwendungen glaubhaft belegen - auch weil es sich zum einen um ein Diesel- und zum anderen um ein Benzinfahrzeug handelte." Tankquittungen, Fahrtenaufzeichnungen und andere Nachweise spielten eine zentrale Rolle - sollten also immer sorgfältig aufbewahrt werden. 

Steuerlich spielt es laut dem Finanzgericht keine Rolle, ob die Ehefrau den Dienstwagen nutzt und der Ehemann den Privatwagen für die Arbeit. "Weder Arbeitgeber noch Finanzamt haben hier ein Mitspracherecht, solange die gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Vorgaben eingehalten werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen alle Möglichkeiten ausschöpfen", erläutert Strunz.

Entsprechend urteilte das Gericht, dass für berufliche Fahrten mit dem eigenen Privatwagen Werbungskosten geltend gemacht werden können, auch wenn ein Dienstwagen zur Verfügung steht. Die Nachweispflicht liegt dann aber beim Arbeitnehmenden.

Als nächstes entscheidet der Bundesfinanzhof 

Das Verfahren liegt jetzt beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 30/24). Das oberste deutsche Finanzgericht wird verbindlich entscheiden, ob die geltend gemachten Werbungskosten auch in Zukunft zulässig bleiben. Strunz rät: "Der Ausgang ist offen, deshalb sollten Betroffene die weitere Entwicklung im Blick behalten." Und sie sollten alle Belege und Quittungen aufbewahren.

Quelle: Ecovis

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Text: / handwerksblatt.de

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