Foto: © zstockphotos/123RF.com
HWK Trier | Oktober 2024
Photovoltaik: Weiterbildung für Handwerksprofis
Solartechnik wird in Zeiten der Energiewende und steigender Energiepreise immer wichtiger – und immer leistungsfähiger.
Für den Besuch der Meisterschule kann man nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Fördergelder beantragen. (Foto: © Wavebreak Media Ltd/123RF.com)
Vorlesen:
Oktober 2020
Wer die Meisterschule schwänzt, muss seine Ausbildungsförderung zurückzahlen. Die Behörde muss vorher aber einen "Warnschuss" abgeben. Tut sie das nicht korrekt, darf der Azubi das Geld behalten.
Für eine Ausbildungsförderung muss der Azubi seine regelmäßige Teilnahme vom Bildungsträger bestätigen lassen. Fehlt es beim ersten Nachweis an der regelmäßigen Teilnahme, muss die Behörde einen sogenannten "Warnschuss" abgeben. Der Warnschuss ist die Aufforderung, einen Teilnahmenachweis für einen bestimmten Zeitraum vorzulegen. Diese Aufforderung muss sich dabei auf einen zukünftigen Zeitraum richten, damit der Teilnehmer sein Defizit noch ausgleichen kann.
Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden.
Ab dem 1. September 2018 hatte ein Friseur für den Besuch der Meisterschule Förderleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Friseurhandwerk erhalten. Mit dem AFBG wird die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkräften finanziell gefördert.
In dem Bewilligungsbescheid verlangte die Stadt bis zum 31. Januar 2019 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme. Die Meisterschule sandte einen Nachweis, aus dem sich eine Teilnahme an 65,91 Prozent der Präsenzstunden ergab. Für eine regelmäßige Teilnahme nach dem AFBG müssen aber 70 Prozent der Präsenzstunden nachgewiesen werden.
Die Stadt forderte mit Schreiben vom 28. März 2019 nochmals einen Teilnahmenachweis, bezogen auf den Zeitraum vom 17. Januar bis zum 31. März 2019. Sie wies darauf hin, dass die Förderung eingestellt oder aufgehoben werden könne und bereits erbrachte Leistungen zurückgefordert werden könnten, wenn der Nachweis nicht vorgelegt werde. Der Kläger übersandte im April den Teilnahmenachweis für die Zeit vom 17. Januar bis 31. März 2019. Daraus ergab sich erneut, dass er an weniger als 70 Prozent der Präsenzstunden teilgenommen hatte.
Die Stadt forderte daraufhin den Förderungs-Betrag von 2.690 Euro von ihm zurück. Der Meisterschüler klagte dagegen.
Das Verwaltungsgericht gab ihm Recht. Es erklärte, dass nach dem AFBG zwar die Behörde Leistungen zurückzufordern könne, wenn in zwei Teilnahmenachweisen des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht bestätigt werde.
Allerdings habe der Gesetzgeber einen "Warnschuss" für den Fall eingeführt, dass in dem ersten Nachweis die erforderliche Teilnahme nicht bescheinigt werde. Danach müsse die Behörde den Auszubildenden auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hinweisen.
Nach Meinung des Verwaltungsgerichts genügte das Schreiben der Stadt diesen Vorgaben aber nicht. Es weise zwar auf die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin, verfehle aber aufgrund seines späten Zeitpunktes den Sinn der beabsichtigten Verwarnung. In dem Schreiben werde nämlich der Zeitraum vom 17. Januar bis zum 31. März 2019 genannt, welcher im Zeitpunkt des Zuganges des Schreibens bei dem Kläger nahezu vollständig abgelaufen gewesen sei.
Damit könne aber gerade der Zweck dieser Verwarnung, die Teilnahme- und Abschlussmotivation des Betroffenen zu stärken, indem ihm die Gefahr einer möglichen Rückforderung vor Augen geführt werde, wenn er in Zukunft nicht regelmäßig an der Maßnahme teilnehme, nicht erreicht werden. Mit dem Hinweisschreiben müsse nämlich noch die Möglichkeit gegeben werden, dass der Teilnehmende seiner Teilnahmepflicht regelmäßig nachkommen könne. Dies sei aber nur möglich, wenn der nachzuweisende Zeitraum in der Zukunft liege.
Dies sei hier nicht der Fall gewesen, so das Verwaltungsgericht. Denn die Stadt habe sich auf einen fast ganz überwiegend in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (17. Januar bis 31. März 2019) bezogen. Mit der Aufforderung, einen Teilnahmenachweis für einen bestimmten Zeitraum vorzulegen, also dem sogenannten "Warnschuss", müsse dem Betreffenden aber die Möglichkeit gegeben werden, das frühere Defizit danach auch noch tatsächlich auszugleichen. Dies sei allerdings dann nicht mehr möglich, wenn die Bewilligungsbehörde – wie hier – auf einen zurückliegenden Zeitpunkt abstelle.
Hätte die Stadt dem Kläger den "Warnschuss" ordnungsgemäß erteilt, wäre es auch möglich gewesen, dass der Kläger in der Folge regelmäßiger an den Präsenzstunden teilgenommen hätte und einen Teilnahmenachweis mit der notwendigen Teilnahmequote von 70 Prozent hätte erbringen können.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Juli 2020, Az. 2 K 234/20.NW (rechtskräftig)
Kommentar schreiben