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Corona: Neustarthilfe ausgeweitet

Der Bund hat die Neustarthilfe ausgeweitet. Seit 30. März können auch kleine Kapitalgesellschaften zusätzlich zu den Soloselbständigen Neustarthilfe erhalten.

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige und seit dem 30. März 2021 auch kleine Kapitalgesellschaften unterstützt, die im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt nur eingeschränkt arbeiten konnten.  

Interessant ist das für diejenigen, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Alternativ zur Überbrückungshilfe III können Sie einmalig die Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro oder im Falle von Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern bis zu 30.000 Euro beantragen.

Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird.

Es gibt unterschiedliche Antragskriterien für folgende Gruppen:

  1. Soloselbständige, mit oder ohne Personengesellschaften
  2. Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften),
  3. Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften) sowie
  4. Sonderfall: kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten

Beispiel aus dem Fotografen-Handwerk: Drei Fotografen betreiben zusammen eine GmbH. Ein Fotograf hält 50 Prozent der Anteile an der GmbH und arbeitet 39 Stunden pro Woche für die GmbH. Ein anderer hält 25 Prozent der Anteile und arbeitet 15 Stunden pro Woche für die GmbH. Der dritte hält 25 Prozent der Anteile und arbeitet 25 Stunden pro Woche für die GmbH. Die GmbH ist antragsberechtigt, weil der zweite Fotograf mehr als 25 Prozent der Anteile an der GmbH hält und mehr als 20 Stunden pro Woche für die GmbH arbeitet. Bei der Berechnung der maximalen Förderung der GmbH werden zwei der Fotografen berücksichtigt, jedoch nicht derjenige, der nicht mindestens 20 Stunden pro Woche für die GmbH arbeitet. Der maximale Förderbetrag von 7.500 Euro wird also mit zwei multipliziert. Die GmbH kann also maximal 15.000 Euro Neustarthilfe erhalten.

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Haben die Soloselbständigen oder die Kapitalgesellschaften im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen, dürfen sie die Neustarthilfe in voller Höhe behalten. Ist das nicht der Fall, müssen sie die Neustarthilfe später (anteilig) zurückzahlen.

Nicht möglich ist eine gleichzeitige Antragstellung für eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III.

Alle Infos zur Neustarthilfe gibt es auf der Plattform der Überbrückungshilfe.

Der Antrag läuft über den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer

Soloselbständige können den Antrag direkt oder über einen Steuerberater stellen. Soloselbständige mit Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaften müssen den Antrag über einen prüfenden Dritten stellen.

Die Auszahlung der Neustarthilfe soll, so heißt es auf der Plattform der Überbrückungshilfe, in der Regel wenige Tage nach Antragstellung erfolgen. Anträge können bis  31. August 2021 gestellt werden.

Quelle: BMWi

Text: / handwerksblatt.de

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