Zum Jahresbeginn stellt sich immer wieder eine wichtige Frage, welche Akten müssen aufbewahrt werden und welche müssen in den Reißwolf.

Zum Jahresbeginn stellt sich immer wieder eine wichtige Frage, welche Akten müssen aufbewahrt werden und welche müssen in den Reißwolf. (Foto: © 2014 Logan Bannatyne/123RF.com)

Vorlesen:

Diese Unterlagen können 2015 vernichtet werden

Betriebsführung

Eine wichtige Frage stellt sich immer am Jahresanfang: Welche Dateien können wir jetzt löschen, was kann in den Reißwolf? Eine Übersicht:

Folgende Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2014 vernichtet werden:

  • aus 2004 und früher Aufzeichnungen und
  • Inventare, die bis zum 31.12.2004 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2004 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2004 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2004 oder früher.
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2008 oder früher empfangen oder abgesandt wurden.
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2008 oder früher.

Dabei muss man die Fristen für die Steuerfestsetzungen beachten.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind 

Das könnte Sie auch interessieren:

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Man muss außerdem darauf achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr 2014 betragen hat, müssen seit 2014 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren.

Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.
Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinander folgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

§ 147 Abs. 3 AO.
§ 147a AO.

Quelle: Steuerberater Sigurd Harder

Text: / handwerksblatt.de