Der Einbau eines Klima-Splitgeräts sei mit einer Fassadendurchbohrung verbunden und damit eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums.

Der Einbau eines Klima-Splitgeräts ist eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums. (Foto: © nachai/123RF.com)

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Eigentumswohnung: Nachbarn müssen Klimaanlage dulden

Der Bundesgerichtshof stärkt Wohnungseigentümer: Sie dürfen ein Klima-Splitgerät auf ihrem Balkon installieren. Nachbarn würden durch den Einbau nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Ein Wohnungseigentümer kann gegen die Eigentümergemeinschaft grundsätzlich durchsetzen, auf seinem Balkon ein Klima-Splitgerät einzubauen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Fall

Der Wohnungseigentümer beantragte in der Eigentümerversammlung die Erlaubnis, auf seinem Balkon ein Klima-Splitgerät einzubauen. Diese Geräte bestehen aus zwei Teilen: In einer Inneneinheit wird die Raumluft abgekühlt, über eine Außeneinheit wird die Wärme abgegeben. Die Außeneinheit wird dabei fest an der Außenwand des Gebäudes montiert, die dafür durchbohrt werden muss.

Die Gemeinschaft verweigerte die Zustimmung. Der Streit ging vor Gericht.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil des Landgerichts und erlaubte den Einbau. Dieser sei wegen der Fassadendurchbohrung eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Für solche Veränderungen verlangt § 20 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) entweder eine Gestattung der Gemeinschaft oder es müsse sich um ein nach § 20 Absatz 2 WEG privilegiertes Vorhaben handeln.

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Klima-Splitgeräte zählen zwar nicht zu den privilegierten Vorhaben. Dennoch kann ein Anspruch nach § 20 Absatz 3 WEG vorliegen, wenn kein Eigentümer beeinträchtigt wird oder alle betroffenen Eigentümer einverstanden sind. Hier lehnten die anderen Eigentümer die Zustimmung ab. Entscheidend war also, ob das Klimagerät zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarn führt. Das erfordere eine Abwägung der Eigentumspositionen nach Artikel 14 Grundgesetzes (GG), so der BGH. 

Betriebsgeräusche sind kein Grund gegen den Einbau

Die Nachbarn hatten Bedenken wegen möglicher Geräusche beim Betrieb des Geräts. Diese sind nach Ansicht des BGH für den Einbau nicht relevant. Gerade Lärm hänge vorrangig von der späteren Nutzung ab. Deshalb könne man die tatsächliche Entwicklung abwarten und nicht von vornherein den Einbau verbieten.

Mache die Klimaanlage später beim Betrieb Geräusche, könne man dem auch nachträglich begegnen, so das Urteil. Dann hätten die anderen Eigentümern Abwehrrechte, insbesondere nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 WEG sowie § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 906 BGB. In der Regel werde dies geregelt durch eine zeitliche Beschränkung des Betriebs. Gegebenenfalls könne die Gemeinschaft weitere Regelungen in der Hausordnung treffen.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter sahen hier keine erhebliche Beeinträchtigung für die Nachbarn. Das Klima-Splitgerät sei für den heimischen Markt zugelassen und kann die Vorgaben der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) einhalten. Außerdem sei das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter von dem Außengerät entfernt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2026, Az. V ZR 162/25

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Text: / handwerksblatt.de

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