Wer beim Bauen den bisherigen Energie-Mindeststandard überbietet, kann Förderprogramme von BAFA und Kfw nutzen. Verschärft der Bund 2023 die GEG-Vorschriften, könnten diese Zuschüsse wegfallen.

Wer beim Bauen den bisherigen Energie-Mindeststandard überbietet, kann noch die Förderprogramme von BAFA und Kfw nutzen. Verschärft der Bund 2023 die GEG-Vorschriften, könnten diese Zuschüsse wegfallen. (Foto: © auremar/123RF.com)

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Gebäudeenergiegesetz ist in Kraft

Betriebsführung

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) verschärft die Anforderungen an Neubauten noch nicht, ab 2023 könnte das aber kommen. Qualifizierte Handwerker können künftig Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen.

Zum 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Es bündelt die bislang geltende Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) in einem einheitlichen Gesetz.

Obwohl mit dem GEG nun alle Neubauten Niedrigstenergiegebäude im Sinne der EU-Gebäuderichtlinie sein müssen, verzichtet der Gesetzgeber zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Verschärfung der Anforderungen an Neubauten. Bei Neubauten gilt der ehemals festgelegte Endenergiebedarf von 45 bis 60 kWh pro Quadratmeter Nutzfläche, wobei die Vorgaben für den Wärmeschutz etwas gelockert wurden. Grund dafür sind wirtschaftliche Überlegungen: Der Bau dringend benötigter Wohnungen soll nicht unnötig ausgebremst und verteuert werden.

Im Jahr 2023 will der Gesetzgeber diese Maßnahmen nochmals überprüfen und gegebenenfalls verschärfen, mit Blick auf das Klimaschutzprogramm 2030.

Laufende Bauvorhaben sind nicht betroffen

Die meisten der aktuell laufenden Bauvorhaben, seien es Neubau oder Erweiterung und Ausbau sowie grundlegende Renovierung im Bestand, wird noch nach den alten Vorschriften von EnEV und EnEG errichtet. Ausschlaggebend dafür, welche Vorschriften gelten, sind der Zeitpunkt des Antrags der Baugenehmigung, der Eingang der Bauanzeige oder der faktische Baubeginn, sofern es sich um verfahrensfreie Vorhaben handelt.

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Wer einen Bauantrag eingereicht hat, über den bis zum 1. November noch nicht entschieden wurde, kann jetzt noch die Geltung des GEG beantragen. Bestandskraft erlangt eine Baugenehmigung einen Monat nach dem Erhalt, wenn zwischenzeitlich keine Rechtsmittel dagegen eingelegt worden sind. Wer jetzt schon mitten im Bau steckt, ist also nicht vom GEG betroffen.

Förderprogramme noch bis 2023

Wer demnächst bauen möchte und bei seinen Planungen den bisherigen Mindeststandard überbietet, kann weiterhin die bestehenden Förderprogramme nutzen. Konkret sind das das Marktanreizprogramm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und das CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW, die zusätzliche Mittel bereitstellen, wenn energetisch höhere Baustandards realisiert werden. Verschärft der Bund 2023 die GEG-Vorschriften, könnten diese Zuschüsse wegfallen.

Für den Wohnungsneubau gilt in Zukunft ein vereinfachtes Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der GEG-Vorschriften. Es wird als "Modellgebäudeverfahren" bezeichnet – und soll vor allem Planern das Leben erleichtern.

Erneuerbare Energien mehr nutzen

Zentrales Element des Gebäudeenergiegesetzes sind weiterhin die erneuerbaren Energien. Das GEG ermöglicht jetzt auch die Nutzung von gebäudenah hergestelltem und vorwiegend selbst genutztem Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Fünfzehn Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Neubaus können nun also – zum Beispiel – aus der Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach bezogen werden.

Das GEG eröffnet auch zeitlich befristete Experimentierfelder in Bezug auf die Mischung von Dämmung und den Einsatz erneuerbarer Energien. Öl- und kohlebefeuerte Heizkessel dürfen ab 2026 nicht mehr eingebaut und in Betrieb genommen werden. Der Gesetzgeber will damit die Austauschrate dieser Heizungen erhöhen – was er auch durch ein Förderprogramm zusätzlich beschleunigen möchte. Gleichzeitig gibt es hier eine Reihe von Ausnahmen, etwa die Möglichkeit, neben der fossil befeuerten Heizung noch erneuerbare Energie in einem bestimmten Umfang einzusetzen.

Neue Regeln für das Sanieren im Bestand

Änderungen gibt es für sanierungsbedürftige Ein- und Zweifamilienhäuser im Bestand. Sind bei der Sanierung Außenbauteile betroffen, muss der Bauherr sich vorab beraten lassen, wenn bei der Sanierung für das ganze Gebäude Berechnungen zu Energiebedarf und Wärmeverlust gemacht werden – und zwar, bevor Planungsleistungen beauftragt werden.

Handwerksfirmen, die mit der Sanierung beauftragt werden, müssen in ihrem Angebot auf die Beratungspflicht hinweisen. Eine energetisch sinnvolle Sanierung ist nur auf der Basis einer individuellen Sanierungsplanung möglich. Dazu gehört eine genaue Analyse des Bestands, den ein qualifizierter Energieberater leistet. Die Pflichtberatung nach dem GEG ist nur ein informatorisches Beratungsgespräch und nicht mit einer qualifizierten Energieberatung zu verwechseln.

Energieausweis wird aufgewertet

Auch der Energieausweis wird durch das GEG aufgewertet. Aussteller müssen in Zukunft das Gebäude meist in Augenschein nehmen. Der Ausweis muss zusätzliche Angaben machen, speziell ein CO2-Äquivalent zur Klimaverträglichkeit des Gebäudes. Er muss auch Angaben enthalten zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen sowie die späteste Fälligkeit des nächsten Inspektionstermins.

Makler müssen dafür sorgen, dass bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf ein gültiger Energieausweis vorliegt. Bis zum 1. Mai 2021 dürfen Energieausweise nach altem Recht ausgestellt werden, um die EDV-Umstellung auf GEG-Recht zu ermöglichen. Käufer von Bestandswohnungen müssen sich nach Übergabe des Energieausweises beraten lassen, um Einsparpotenziale zu erkennen.

Nachrüstungspflicht bei Umbau und Erweiterung ist Ländersache

Neu geordnet wurden im GEG die bereits bestehenden Nachrüstpflichten. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien auch bei Umbauten und Erweiterungen älterer Immobilien gilt. Die Länder können und dürfen hier per Gesetz Nutzungspflichten auch für Bestandsbauten einführen. In Baden-Württemberg ist das etwa beim Austausch von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden der Fall. Auf Landesebene kann sich noch viel tun.

Handwerk: "Erster Schritt in Richtung Vereinfachung"

"Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trägt mit dem darin festgelegten ´Niedrigstenergiegebäudestandard´ der von uns geforderten technischen Machbarkeit und Bezahlbarkeit des Bauens angemessen Rechnung", erklärt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH). "Zudem ist mit der Zusammenlegung von Energieeinsparverordnung, Energieeinsparungsgesetz und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zum Gebäudeenergiegesetz ein erster Schritt in Richtung Vereinfachung des Gebäudeenergierechts gegangen, dem aber in jedem Fall weitere folgen müssen." 

Allerdings seien trotz dieser Zusammenlegung die Regelungen noch umfassender als alle drei bisherigen Gesetze zusammen, so Schwannecke. Die vielen Querverweise im Gesetz machten es sehr schwer handhabbar. Das könne sich als Hemmnis erweisen, um die Energiewende im Gebäudebereich voranzubringen.

Handwerker dürfen künftig Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen

"Ausdrücklich begrüßen wir, dass entsprechend qualifizierte Handwerker künftig Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen und in den durch das GEG benannten Beratungssituationen tätig werden dürfen", betonte der ZDH-Chef. "Dass die Begünstigung einzelner Beratergruppen aufgehoben werden soll, halten wir für dringend geboten, damit keine Marktverzerrungen drohen. Zudem sollten handwerkliche Berater ihre Kompetenz auch in den Angeboten der Verbraucherzentrale einbringen dürfen, was bislang unverständlicherweise nicht der Fall ist."

Im Übrigen sollten die bisher für Gebäude relevanten Themen nicht übermäßig durch weitere Aspekte wie die sogenannte "Graue Energie" überfrachtet werden, weil das sonst noch mehr Bürokratie und damit verbundene Kosten mit sich brächte, fordert Schwannecke. Keinesfalls dürfe die Einführung von Kältenetzen im GEG dazu führen, dass die Endkunden künftig gezwungen werden, sich an solche Netze anzuschließen, wie es etwa bei Wärmenetzen mit dem dort bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang derzeit schon der Fall sei.

Gebäudeenergiegesetz> Hier lesen Sie das GEG im WortlautQuellen: ZDH/BMI/VBP

Text: / handwerksblatt.de

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