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"Gemäß DIN-Norm" heißt nicht fehlerfrei

Betriebsführung

Gemäß einer DIN-Norm zu arbeiten, bedeutet nicht zwingend, dass ein Handwerker ein einwandfreies Werk abliefert. Umgekehrt kann aber auch eine von der DIN abweichende Ausführung fehlerlos sein.

Ein Fliesenleger hatte das Badezimmer eines Wohnhauses gefliest. Der Kunde bemängelte, dass die Schichtdicke der Verbundabdichtung zu gering und das Werk damit fehlerhaft sei. Der Fliesenleger hielt dagegen seine Leistung für mangelfrei, da er sich an die ZDB Merkblätter gehalten habe. Danach sei im Bad einer Privatwohnung auf einem feuchtigkeitsunempfindlichen Untergrund überhaupt keine Verbundabdichtung erforderlich.

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in diesem Punkt dem Handwerker Recht gegeben. Zwar sah die zum Zeitpunkt der Leistung im Jahr 1998 geltende DIN-Regelung durchaus eine Verbundabdichtung in Badezimmern vor. Insoweit wich die Ausführung also von der damals maßgeblichen DIN ab.

Dies sei aber für die Beurteilung, ob ein Mangel vorläge, nicht entscheidend. Denn Maßstab für das Vorliegen eines Mangels seien die anerkannten Regeln der Technik sind, die tatsächlich auch von den geltenden DIN Regelungen abweichen können.

DIN-Norm war technisch überholt

Das OLG hat festgestellt, dass die 1998 geltende DIN-Regelung bereits technisch überholt war und in der Praxis immer mehr durch die ZDB-Merkblätter verdrängt wurde. Der Verstoß gegen die DIN-Regelung war also nicht maßgebend, weil die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und dementsprechend fehlerfrei war. Der Handwerker siegte.

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Hintergrund

Unter den anerkannten Regeln der Technik wird "die Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen (verstanden) die durchweg bekannt und als richtig und notwendig anerkannt sind". Die anerkannten Regeln der Technik erschöpfen sich also nicht bloß in dem Bestand der DIN-Regelungen. Sie können hiervon abweichen und auch über die Anforderungen der DIN-Regeln deutlich hinausgehen.

Dies war beispielsweise lange Zeit im Bereich des Schallschutzes der Fall. Die DIN 4109 aus dem Jahr 1962 entsprach schon lange vor der Neufassung 1989 nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik.

Die Entscheidung zeigt, dass es für den Handwerksunternehmer sehr riskant ist, sich allein darauf zu verlassen, dass seine Leistungen DIN-gerecht sind. Regelmäßige Fortbildung schützt vor solchen Streitigkeiten.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 24. September 2009, Az.: 9 U 1430/08

Text: / handwerksblatt.de