Sobald ein Jahresabschluss einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag zeigt oder sich Verluste und Liquiditätsprobleme häufen, muss der Geschäftsführer handeln

Der Geschäftsführer haftet, weil er nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen durchführte. (Foto: © alexkalina/123RF.com)

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Insolvenz verkannt: Geschäftsführer muss 1,24 Millionen Euro zahlen

Gerät eine GmbH in finanzielle Schieflage, muss der Geschäftsführer unverzüglich prüfen, ob Insolvenzreife besteht. Sonst haftet er persönlich. Das zeigt ein Urteil des OLG Düsseldorf.

Geschäftsführer haften persönlich, wenn das Unternehmen in die Insolvenz rutscht. Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zeigt, wie wichtig sorgfältige Prüfung von Zahlungsfähigkeit und Überschuldung ist. Der Geschäftsführer muss mehr als 1,24 Mio. Euro plus Zinsen an den Insolvenzverwalter zahlen, weil er nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen durchführte.

Der Fall

Die GmbH fertigte Bauteile für Fahrzeuge mit Kettenantrieb. Schon seit 2013 wiesen die Bilanzen Fehlbeträge aus, die nicht durch Eigenkapital gedeckt waren. Bis Ende 2017 belief sich der Fehlbetrag auf rund 93.000 Euro. Der Jahresabschluss stellte sogar ausdrücklich fest, dass die Gesellschaft bilanziell überschuldet sei. Trotzdem bewertete der Geschäftsführer die Fortbestehensprognose als positiv. Gemeinsam mit einem befreundeten Unternehmer plante er für 2018.

Der Steuerberater sah sich die Unterlagen an und meinte sinngemäß, das könne so erfolgen. Eine explizite Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung war jedoch nicht beauftragt, es gab keinen aktuellen Vermögensstatus und keine vollständige Liquiditätsplanung. Das Geschäft lief 2018 weiter, mehr als 1,2 Millionen Euro flossen auf das überzogene Geschäftskonto.

Erst 2019 stellte die GmbH Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter forderte vom Geschäftsführer persönlich die Erstattung aller nach Eintritt der Überschuldung gezahlten Beträge.

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Das Urteil

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Geschäftsführer, 1.240.475,87 Euro zu zahlen. Das Gericht sprach dem Geschäftsführer eine besondere Verantwortung zu und nannte folgende Gründe:

  • Negative Handelsbilanz als Alarmsignal:
    Eine bilanzielle Überschuldung ist kein zwingender Insolvenzgrund, verpflichtet aber zur sofortigen und sorgfältigen Prüfung der wirtschaftlichen Lage. Kann der Geschäftsführer im Prozess nicht belegen, warum keine Überschuldung vorlag, haftet er.

  • Stille Reserven müssen nachgewiesen werden:
    Der Geschäftsführer verwies zwar auf Maschinenwerte. Das reichte dem Gericht nicht. Es kommt auf den Betrag an, der bei einer schnellen Liquidation nach Abzug von Kosten tatsächlich erzielt wird.

  • Einfacher Rangrücktritt reicht nicht:
    Gesellschafterdarlehen zählen bei der Prüfung der Überschuldung nur, wenn von Anfang an eine wirksame Durchsetzungssperre besteht. Im Fall fehlten nachvollziehbare Nachweise, außerdem ließ sich der Geschäftsführer eigene Darlehen weiterhin zurückzahlen – das widerspricht einer echten Sperrwirkung.

  • Jahresplanung reicht nicht:
    Die Planung beinhaltete nur grobe Umsatzerwartungen und Hoffnung auf sinkende Kosten. Es fehlten Angaben zu Gesellschafterdarlehen, konkretem Liquiditätsbedarf und konkreten Aufträgen. Eine Fortführungsprognose ist das nicht.

  • Steuerberater schützt nicht automatisch:
    Der Steuerberater erstellte nur den Jahresabschluss, prüfte die Insolvenzreife aber nicht. Geschäftsführer können sich nur auf externe Beratung stützen, wenn ein unabhängiger Experte ausdrücklich mit der Prüfung beauftragt wurde, dieser alle Unterlagen erhält und das Ergebnis schriftlich vorlegt. Der Geschäftsführer muss das Ergebnis selbst auf Plausibilität prüfen. Eine bloße mündliche Zustimmung reicht dafür nicht aus.

  • Zahlungseingänge lösen Haftung aus:
    Zahlten Kunden auf das überzogene Geschäftskonto, wurde damit zunächst der Bankkredit getilgt. Das Gericht wertete das als Zahlung an die Bank und damit als Nachteil für die Insolvenzmasse. Die Möglichkeit, später die Kreditlinie erneut zu nutzen, ändert daran nichts – es handelte sich nur um einen Gläubigeraustausch.

Praxistipp

"Sobald ein Jahresabschluss einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag zeigt oder sich Verluste und Liquiditätsprobleme häufen, muss der Geschäftsführer handeln: Zahlungsfähigkeit und Überschuldung unverzüglich fachkundig prüfen lassen", erklärt Fachanwalt für Insolvenzrecht Thorben Klenner. "Er muss den Berater ausdrücklich schriftlich mit einer insolvenzrechtlichen Prüfung beauftragen." Außerdem müsse er Vermögensstatus, realistische Liquidationswerte und eine belastbare Fortführungsprognose erstellen und die Planung laufend an die tatsächliche Entwicklung anpassen. Rangrücktritte solle er rechtlich prüfen und schriftlich dokumentieren. Zahlungen – insbesondere über ein überzogenes Konto – dürfe der Geschäftsführer nur noch nach insolvenzrechtlicher Prüfung veranlassen. " Der Steuerberater ist kein Haftungsschutzschild. Wer eine Krise erkennt, muss eine richtige Insolvenzprüfung beauftragen, dokumentieren und selbst nachvollziehen", so Klenner.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2026, Az. 12 U 25/25

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Text: / handwerksblatt.de

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