EuGH-Urteil: Reisen auf Anweisung ist Arbeitszeit
Bestimmt der Chef den Einsatzort, können Fahrten dorthin als Arbeitszeit zählen. Das sagt ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Handwerksbetriebe sollten ihre Dienstreise-Regelungen überprüfen.
Wer im Handwerk arbeitet, fährt oft zu unterschiedlichen Baustellen oder Einsatzorten. Wann genau diese Fahrzeiten zur Arbeitszeit zählen, hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt. Fahrzeiten hat er als Arbeitszeit anerkannt, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten explizit anweist, einen anderen Arbeitsort als den vertraglich vereinbarten aufzusuchen.
Der Fall
Ein Arbeitnehmer aus Rumänien leitete eine Fachabteilung bei einer Straßeninfrastruktur-Gesellschaft. Er reiste mehrfach im Auftrag des Arbeitgebers zu Baustellen, die zum Teil mehrere hundert Kilometer entfernt lagen. Der Arbeitgeber stellte dabei Fahrzeuge oder einen Chauffeur zur Verfügung. Oft fanden die Fahrten außerhalb der regulären Arbeitszeit statt. Der Arbeitnehmer verlangte, dass auch diese Reisezeiten als Arbeitszeit gelten.
Das rumänische Berufungsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob solche Fahrten Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie darstellen.
Das Urteil
Laut EuGH zählt jede Zeit, in der der Beschäftigte auf Weisung des Arbeitgebers zu einem anderen Ort reist, grundsätzlich zur Arbeitszeit. Voraussetzung ist, dass die Reise unmittelbar zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten notwendig ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Beschäftigte selbst fährt oder chauffiert wird.
Entscheidend bleibt laut Urteil, ob der Arbeitgeber die Reise anordnet und der Beschäftigte während der Fahrzeit im Dienste seines Arbeitgebers steht. Auch der Umstand, dass ein fester Arbeitsort im Vertrag bestimmt ist, ändert daran nichts. Wichtig ist allein, dass der Arbeitnehmer auf Anweisung handelt und die Zeit nicht frei disponiert. Die Richterinnen und Richter hatten keinen Zweifel, dass durch die Fahrten die Arbeitspflicht erfüllt wird: Der Beschäftigte muss die Einsatzorte erreichen, um die Tätigkeit wie vereinbart zu leisten.
Vergütung bleibt Frage des deutschen Rechts
Zum Thema Vergütung musste der EuGH hier nicht entscheiden. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie betrifft allein Arbeitszeit und Gesundheitsschutz. Die Bezahlung von Reisezeiten bleibt weiter Sache des nationalen Rechts und wird durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträge festgelegt. Der gesetzliche Mindestlohn muss jedoch für sämtliche vergütungspflichtigen Arbeitsstunden gezahlt werden.
Praxistipps des ZDH
Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Fahrt automatisch als Arbeitszeit gilt, betonen die Rechtsexperten des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH). Entscheidend bleibe aber immer der Einzelfall. Vor allem muss der Arbeitgeber die Reise angeordnet haben und sie muss eng mit der vertraglichen Arbeit zusammenhängen. Wichtig: Gewöhnliche Arbeitswege oder Fahrten, die der Arbeitnehmer selbst gestaltet, fallen nicht unter diese Regelung.
Handwerksbetrieben empfiehlt der ZDH daher, aktuelle Dienstreise-Regelungen zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten. Besonders bei häufigen Fahrten zu auswärtigen Einsatzorten könnte eine Anpassung der Arbeitszeiterfassung notwendig werden.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2026, Az. C-420/24
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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