Foto: © kebox/123RF.com
HWK des Saarlandes | Oktober 2024
htw saar lädt ein zum Technologietag
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes lädt alle Interessierten am 24. Oktober herzlich zum Technologietag "Additive Fertigung" ein.
Urteil des EuGH auch im Fall einer dauerhaften Krankheit besteht Anspruch auf bezahlten Urlaub. (Foto: © happyalex/123RF.com)
Vorlesen:
Januar 2009
Da ist der Geselle nun schon ein ganzes Jahr krank geschrieben und nun soll er auch noch seinen Jahresurlaub ausgezahlt bekommen? Genau so ist es, sagen die Gerichte.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Arbeitnehmer ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht verlieren, wenn sie ihn wegen einer Krankheit nicht antreten konnten. Das Bundesarbeitsgericht hat am 24. März 2009 bestätigt, dass das auch für Deutschland gilt.
Bisher galt: Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist das Urlaubsjahr das Kalenderjahr. Kann Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen werden, erlischt der Urlaubsanspruch, es sei denn, der Urlaubsanspruch wurde auf den bis zum 31. März des Folgejahres dauernden Übertragungszeitraum übertragen. Kann der Urlaub bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht in Anspruch genommen werden, verfällt der Urlaubsanspruch. Kann im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, so ist er abzugelten.
Der EuGH hatte über die Urlaubsabgeltung bei einem Arbeitnehmer zu entscheiden, der seinen Anspruch auf Urlaub wegen einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit, die sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortsetzte, nicht in Anspruch nehmen konnte. In diesem Falle einer durchgängigen Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses hat, nach der bisherigen Rechtslage, der Arbeitnehmer das Nachsehen, da die einschlägigen Vorschriften für die Inanspruchnahme des Urlaubs Arbeitsfähigkeit vorsehen.
In seiner Entscheidung hat der EuGH hierzu ausgeführt: Ein Arbeitnehmer, der im gesamten Urlaubsjahr bzw. auch noch in einem Übertragungszeitraum krankgeschrieben war, verliert hierdurch jede Möglichkeit der Inanspruchnahme seines Urlaubs. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub jedenfalls dann nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Zeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf Urlaub nicht ausüben konnte.
Mit anderen Worten: Der EuGH stellte fest, dass einem Arbeitnehmer auf jeden Fall vier Wochen bezahlter Jahresurlaub zustehen, egal, ob er in der Lage war, diesen anzutreten oder aufgrund von Krankheit nicht antreten konnte. Ist ein Arbeitnehmer dauer erkrankt und konnte er infolge der Dauererkrankung Urlaub bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht in Anspruch nehmen, ist der Arbeitnehmer so zu stellen, als wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. Der Urlaub ist mithin abzugelten.
Das Bundesarbeitsgericht ist nun zwei Monate später dem Urteil des EuGH gefolgt. Der Neunte Senat des obersten deutschen Arbeitsgerichts hat den Paragrafen 7, Abs. 3 und 4 des Bundesurlaubsgesetzes bisher so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit den Urlaub nicht antreten kann. Daran hält der Senat jetzt nicht mehr fest.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009, 9 AZR 983/07
Kommentar schreiben