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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
htw saar lädt ein zum Technologietag
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes lädt alle Interessierten am 24. Oktober herzlich zum Technologietag "Additive Fertigung" ein.
Handwerker können einen Zuschuss zwischen 1.000 und 4.000 Euro erhalten, wenn sie eine Fortbildung erfolgreich abschließen. Unsere Übersicht zeigt, wie hoch die Förderung in den einzelnen Bundesländern ist und wo man sie beantragt. (Foto: © Dmitrii Shironosov/123RF.com)
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Juni 2024
Viele Bundesländer honorieren den erfolgreichen Abschluss einer Fortbildung. Unsere Übersicht zeigt, wie hoch der Zuschuss ist, wo er beantragt wird sowie was beim Aufstiegs-BAföG und bei der Steuererklärung zu beachten ist.
Die einen zahlen eine Prämie, andere einen Bonus. Wer eine Aufstiegsfortbildung wie den Meister, Techniker, Fachwirt oder Betriebswirt erfolgreich abschließt, kann sich in einigen Bundesländern über einen Zuschuss freuen. Die Förderung liegt zwischen 1.000 und 4.000 Euro.
In Baden-Württemberg gibt es die Meisterprämie in Höhe von 1.500 Euro. Antragsberechtigt sind Handwerker, die ihre Meisterprüfung in einem Gewerbe der Handwerksordnung (Anlage A oder B1) erfolgreich abgeschlossen haben.
Beantragt werden kann die Meisterprämie laut dem Baden-Württembergischen Wirtschaftsministerium bei den acht Handwerkskammern: HWK Freiburg, HWK Heilbronn-Franken, HWK Karlsruhe, HWK Konstanz, HWK Mannheim Rhein-Neckar Odenwald, HWK Reutlingen, HWK Region Stuttgart und HWK Ulm.
Die Meisterprämie wird in Baden-Württemberg seit dem 1. Januar 2020 gewährt.
In Bayern gibt es den Meisterbonus in Höhe von 3.000 Euro. Er gilt für Prüfungen, die nach dem 1. Januar 2023 abgelegt worden sind. Antragsberechtigt sind alle, die ihre Meisterprüfung oder eine dem Meister gleichwertige Fortbildung (im Handwerk beispielsweise der Betriebswirt, Restaurator, Gestalter, Fachwirt, Gebäudeenergieberater, Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk) erfolgreich abgeschlossen haben.
Beantragt werden kann der Meisterbonus in Bayern bei den zuständigen Stellen. Im Handwerk sind dies die Handwerkskammern. Laut dem Bayerischen Wirtschaftsministerium schreiben sie die Absolventinnen und Absolventen der Fortbildung von sich aus an, nachdem sie die Prüfung bestanden haben. Die zuständigen Stellen zahlen den Meisterbonus auch aus.
Der Meisterbonus wird in Bayern seit dem 3. Juli 2013 gewährt. Über die Jahre ist die Förderung erhöht worden. Bis zum 31. Dezember 2017 lag er bei 1.000 Euro. Zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Mai 2019 lag er bei 1.500 Euro. Vom 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2022 lag der Meisterbonus in Bayern bei 2.000 Euro.
In Berlin gibt es bislang keine Förderung wie den Meisterbonus, die Meisterprämie, das Meister-Extra, den Aufstiegsbonus, die Aufstiegsfortbildungs-Prämie oder die Aufstiegsprämie.
In Brandenburg gibt es keinen Meisterbonus in Höhe von 1.500 Euro mehr. Antragsberechtigt waren Handwerker, die ihre Meisterprüfung zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem 31. Dezember 2020 erfolgreich abgeschlossen haben.
In Bremen gibt es die Aufstiegsfortbildungs-Prämie in Höhe von 4.000 Euro. Antragsberechtigt sind alle, die eine Aufstiegsfortbildung im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erfolgreich abgeschlossen haben. Darunter fallen unter anderem der Handwerks- und Industriemeister, Erzieher, Techniker oder Betriebswirt.
Beantragt werden kann die Bremische Aufstiegsfortbildungs-Prämie laut der Bremischen Wirtschaftssenatorin bei der Investitions- und Förderbank des Landes Niedersachsen (NBank).
Die Aufstiegsfortbildungs-Prämie wird in Bremen seit dem 1. Januar 2019 gewährt.
In Hamburg gibt es die Meisterprämie in Höhe von 1.000 Euro. Antragsberechtigt sind alle, die ihre Meisterprüfung oder eine dem Meister vergleichbare Aufstiegsfortbildung der Niveaustufe 6 (im Handwerk beispielsweise Kaufmännischer Fachwirt, Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk) oder Niveaustufe 7 (im Handwerk beispielsweise Betriebswirt) des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erfolgreich abgeschlossen haben.
Beantragt werden kann die Meisterprämie in Hamburg bei der Handwerkskammer Hamburg.
Die Meisterprämie wird in Hamburg seit dem 1. Januar 2019 gewährt.
In Hessen gibt es die Aufstiegsprämie in Höhe von 3.500 Euro. Antragsberechtigt sind alle, die ihre Meisterprüfung oder eine dem Meister vergleichbare Aufstiegsfortbildung der Niveaustufe 6 (im Handwerk beispielsweise Kaufmännischer Fachwirt, Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk) oder Niveaustufe 7 (im Handwerk beispielsweise Betriebswirt) des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erfolgreich abgeschlossen haben.
Beantragt werden kann die Aufstiegsprämie laut dem Hessischen Wirtschaftsministerium bei den zuständigen Stellen. Im Handwerk sind dies die Handwerkskammern: HWK Frankfurt-Rhein-Main, HWK Kassel und HWK Wiesbaden.
Die Aufstiegsprämie wird in Hessen seit dem 1. Januar 2018 gewährt. Bis zum 31. Mai 2024 lag sie bei 1.000 Euro.
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es das Meister-Extra in Höhe von 2.000 Euro. Antragsberechtigt sind alle, die ihre Meisterprüfung in einem Gewerbe der Handwerksordnung (Anlage A oder B1) oder in der Industrie erfolgreich abgeschlossen haben. Darüber hinaus erhalten die besten 50 Absolventen eines Jahres eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000 Euro.
Beantragt werden kann das Meister-Extra laut dem Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie den Handwerkskammern (HWK): HWK Schwerin, HWK Ostmecklenburg-Vorpommern, IHK zu Schwerin, IHK Neubrandenburg und IHK zu Rostock.
Das Meister-Extra wird in Mecklenburg-Vorpommern seit dem 1. Januar 2016 gewährt. Über die Jahre ist die Förderung erhöht worden. Bis zum 31. Dezember 2017 lag es bei 1.000 Euro.
In Niedersachsen gibt es die Meisterprämie in Höhe von 4.000 Euro. Antragsberechtigt sind Handwerker, die ihre Meisterprüfung in einem Gewerbe der Handwerksordnung erfolgreich abgeschlossen haben.
Beantragt werden kann die Meisterprämie in Niedersachsen bei der Investitions- und Förderbank des Landes Niedersachsen (NBank).
Die Meisterprämie wird in Niedersachsen seit dem 1. September 2017 gewährt.
Darüber hinaus gibt es in Niedersachsen eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1.000 Euro. Antragsberechtigt sind Industrie- oder Fachmeister im gewerblich-technischen sowie land-, forst- und hauswirtschaftlichen Bereich.
Beantragt werden kann die Weiterbildungsprämie in Niedersachsen bei der Investitions- und Förderbank des Landes Niedersachsen (NBank).
Die Weiterbildungsprämie wird in Niedersachsen seit dem 1. Juli 2020 gewährt.
In Nordrhein-Westfalen können Handwerker, die ab dem 1. Juli 2023 ihre Meisterprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, eine Meisterprämie in Höhe von 2.500 Euro beantragen. Die Förderung richtet sich an Handwerksmeister nach Anlage A und B 1 zur Handwerksordnung.
Beantragt werden kann die Meisterprämie in Nordrhein-Westfalen bei Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks (LGH).
In Rheinland-Pfalz (RLP) gibt es den Aufstiegsbonus 1 in Höhe von 2.000 Euro. Antragsberechtigt sind alle, die ihre Meisterprüfung oder eine dem Meister vergleichbare Aufstiegsfortbildung der Niveaustufe 6 (im Handwerk beispielsweise Kaufmännischer Fachwirt, Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk) oder Niveaustufe 7 (im Handwerk beispielsweise Betriebswirt) des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) vor einer Industrie- und Handelskammer, einer Handwerkskammer oder einer Landwirtschaftskammer abgeschlossen haben.
Beantragt werden kann der Aufstiegsbonus 1 laut dem Rheinland-Pfälzischen Wirtschaftsministerium bei den zuständigen Stellen. Im Handwerk sind dies die Handwerkskammern: HWK der Pfalz, HWK Koblenz, HWK Rheinhessen und HWK Trier.
Der Aufstiegsbonus 1 wird in Rheinland-Pfalz seit dem 1. Januar 2017 gewährt. Über die Jahre ist die Förderung erhöht worden. Bis zum 31. Dezember 2019 lag sie bei 1.000 Euro.
Im Saarland gibt es den Aufstiegsbonus (Meisterbonus) in Höhe von 1.000 Euro. Antragsberechtigt sind alle, die ihre Meisterprüfung oder eine dem Meister vergleichbare Aufstiegsfortbildung der Niveaustufe 6 (im Handwerk beispielsweise Kaufmännischer Fachwirt, Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk) oder Niveaustufe 7 (im Handwerk beispielsweise Betriebswirt) des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) vor einer Industrie- und Handelskammer, einer Handwerkskammer oder einer Landwirtschaftskammer abgeschlossen haben.
Beantragt werden kann der Aufstiegsbonus im Saarland laut dem Saarländischen Wirtschaftsministerium bei den zuständigen Stellen. Im Handwerk ist dies die HWK des Saarlandes.
Der Aufstiegsbonus (Meisterbonus) wird im Saarland seit dem 1. Januar 2018 gewährt.
In Sachsen gibt es den Meisterbonus in Höhe von 2.000 Euro. Antragsberechtigt sind alle, die ihre Fortbildung zum Handwerks-, Industrie- und Fachmeister (unter anderem Abwassermeister, Floristikmeister, Küchenmeister, Restaurantmeister, Meister für Veranstaltungstechnik, Forstwirtschaftsmeister, Gärtnermeister, Landwirtschaftsmeister, Molkereimeister, Meister für Bäderbetriebe) erfolgreich abgeschlossen haben.
Beantragt werden kann der Meisterbonus in Sachsen bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB).
Der Meisterbonus wird in Sachsen seit dem 1. September 2016 gewährt. Bis zum 31. Dezember 2022 lag die Höhe des Meisterbonus' bei 1.000 Euro.
In Sachsen-Anhalt gibt es bislang keine Förderung wie den Meisterbonus, die Meisterprämie, das Meister-Extra, den Aufstiegsbonus, die Aufstiegsfortbildungs-Prämie oder die Aufstiegsprämie.
In Schleswig-Holstein gibt es bislang keine Förderung wie den Meisterbonus, die Meisterprämie, das Meister-Extra, den Aufstiegsbonus, die Aufstiegsfortbildungs-Prämie oder die Aufstiegsprämie.
In Thüringen gibt es einen Meisterbonus in Höhe von 1.000 Euro. Antragsberechtigt sind Handwerker, die ihre Meisterprüfung in einem Gewerbe der Handwerksordnung (Anlage A oder B) erfolgreich abgeschlossen haben.
Beantragt werden kann der Meisterbonus in Thüringen bei der Thüringer Aufbaubank (TAB). Die Antragsformulare sind bei den Handwerkskammern erhältlich: HWK Erfurt, HWK für Ostthüringen, HWK Südthüringen.
Der Meisterbonus wird in Thüringen seit dem 2. Juli 2021 (rückwirkend zum 1. Januar 2021) gewährt.
Zudem erhalten in Thüringen die jahrgangsbesten Meisterabsolventen je Gewerbe und je Handwerkskammer eine Meisterprämie in Höhe von 1.000 Euro.
Stand: Juni 2024
Die mit einer Aufstiegsfortbildung verbundenen Kosten für den Lehrgang, für die Prüfung oder für den Lebensunterhalt können über das Aufstiegs-BAföG (auch als Meister-BAföG bekannt) finanziert werden. Rechtliche Grundlage ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
Die Zahlung der Meisterprämie, Aufstiegsprämie, Aufstiegsfortbildungs-Prämie, des Meisterbonus oder des Aufstiegsbonus wirkt sich nach Informationen des Bundesbildungsministeriums (BMBF) nicht auf die Leistungen des Aufstiegs-BAföG aus.
"In der Regel werden die Programme bewusst unabhängig von der Kostensituation der berufliche Aufsteigerinnen und Aufsteigern und daher quasi wie ein ,Geschenk' des Landes ausgestaltet", antwortet das BMBF auf eine Anfrage von handwerksblatt.de.
Auch als Einkommen im Rahmen der Unterhaltsförderung seien derartige Boni regelmäßig ohne Belang für die Förderung mit Aufstiegs-Bafög. Der Grund: Sie fließen nach der Förderung ("Bewilligungszeitraum") zu und standen damit nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfes zur Verfügung.
"Da nach der Ausgestaltung und den Vorgaben des jeweiligen Landes so regelmäßig keine Zweckidentität mit dem Aufstiegs-BAföG gegeben ist, erfolgt in aller Regel auch keine Anrechnung der Meisterboni auf die Förderung des AFBG", so das BMBF abschließend.
Wie sich die Zahlung der Meisterprämie, Aufstiegsprämie, Aufstiegsfortbildungs-Prämie, des Meisterbonus oder des Aufstiegsbonus steuerlich auswirkt, kommt nach Informationen des Bundesfinanzministeriums (BMF) grundsätzlich auf den Einzelfall an.
"Bei Zuschüssen von Bundesländern, die den erfolgreichen Abschluss mit einer Prämie (Meisterprämie, Aufstiegsprämie, Aufstiegsfortbildungs-Prämie) oder einem Bonus (Meisterbonus, Aufstiegsbonus) honorieren, ist in der Regel nicht von einer steuerbaren Einnahme auszugehen", lautet die Antwort des BMF auf eine Anfrage von handwerksblatt.de. Der Zuschuss könne – insbesondere mangels Gegenleistung – regelmäßig unter keine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG subsumiert werden.
Eine Kürzung der ggf. als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Fortbildungskosten in Höhe des Zuschusses erfolge nicht. Entsprechende Fortbildungskosten können, da sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Auszahlung des Zuschusses stehen, ungemindert im Rahmen der einschlägigen Einkunftsart als Werbungskosten berücksichtigt werden.
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