Das Recht auf Reparatur gilt bei Smartphones mindestens sieben Jahre.

Das Recht auf Reparatur gilt bei Smartphones mindestens sieben Jahre. (Foto: © My Visuals/123RF.com)

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Recht auf Reparatur: Was Handwerker jetzt wissen sollten

Seit Juli gilt das neue Recht auf Reparatur. Gut zu wissen für Handwerksbetriebe: Neue Pflichten haben sie dadurch nicht. Eine Expertin erklärt die Rechtslage.

Seit dem 31. Juli 2026 ist in Deutschland das Recht auf Reparatur in Kraft. Es betrifft vor allem Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspüler und Kühlgeräte sowie Staubsauger, Schweißgeräte, Smartphones, Tablets, E Bikes, E Roller, Server und Datenspeicherprodukte. Ziel ist, Produkte länger nutzbar zu machen und  Elektromüll zu vermeiden. (> Hier lesen Sie die Details.)

"Für diese Waren wird die Reparierbarkeit künftig Teil des gesetzlichen Mangelbegriffs. Ist ein Gerät nicht reparierbar, kann das also unter Umständen bereits einen Sachmangel darstellen" erklärt Juristin Sabine Schönewald, Hauptabteilungsleiterin bei der Handwerkskammer zu Köln. "Etwas anders stellt sich die Lage im B2B-Bereich dar: Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen gilt die Erweiterung des Mangelbegriffs durch die Reparierbarkeit erst ab dem 1. Januar 2028; bis dahin bleibt es bei den bisherigen Mängelregeln."

Was bedeutet das für Handwerker? 

Kern der Reform sei, dass die Reparierbarkeit dieser Produkte rechtlich stärker in den Blick genommen wird, erklärt die Expertin. Geräte sollten so konstruiert sein, dass sie überhaupt repariert werden können. Außerdem würden Hersteller verpflichtet, Reparaturen über mehrere Jahre anzubieten und dafür Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen bereitzustellen.

"Wichtig ist: Durch das neue Recht auf Reparatur entstehen für Handwerksbetriebe keine neuen gesetzlichen Reparaturpflichten", betont Schönewald. Die zentrale Verpflichtung treffe vielmehr die Hersteller sowie – je nach Vertriebsstruktur – auch Importeure oder andere am Vertrieb beteiligte Unternehmen, die gesetzlich als Verantwortliche vorgesehen sind. "Handwerker hingegen können Reparaturen anbieten, sind aber nicht verpflichtet, betroffene Geräte anzunehmen oder zu reparieren", so die Juristin.

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Für das Handwerk kann die Neuregelung laut Schönewald jedoch künftig neue Anknüpfungspunkte eröffnen: Verbraucher erhalten für bestimmte Produkte unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Reparatur gegenüber dem Hersteller. "Dieser kann sich zur Durchführung auch Dritter bedienen, etwa indem er Handwerksbetriebe beauftragt", erklärt die Expertin. Welche wirtschaftlichen Impulse sich daraus im Einzelnen tatsächlich entwickeln, werde die Praxis zeigen.

"Doch klar ist jedoch schon jetzt: Das Recht auf Reparatur rückt Reparaturleistungen stärker in den Fokus und eröffnet dem Handwerk zusätzliche Anknüpfungspunkte", so Schönewald.

Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!

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Text: / handwerksblatt.de

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