Studium neben Ausbildung? Geht doch!
Studiert ein Azubi parallel zur Berufsausbildung, darf sein Lehrvertrag nicht aus dem Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse gelöscht werden.
Die Landwirtschaftskammer kann nicht einen Ausbildungsvertrag aus dem Register löschen, wenn ein Lehrling ein Studium aufnimmt.
Der Fall
Eine Auszubildende hatte mit einem Pferdegestüt, deren Inhaber ihr Stiefvater ist, einen Vertrag über die Ausbildung zur Pferdewirtin geschlossen. Arbeitszeit waren acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Ein Jahr später nahm sie parallel einen Bachelorstudiengang an der Universität Maastricht auf. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen nahm dies zum Anlass, den Ausbildungsvertrag aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu löschen –wegen Nichtgewährleistung eines geordneten Ausbildungsgangs.
Das Urteil
Das Gericht hat den Löschungsbescheid aufgehoben. Nach seiner Auffassung gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausbildungsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde. Die Auszubildende habe fast ein Jahr nach Beginn der Ausbildung das Studium aufgenommen. Daher könne nicht angenommen werden, dass das Pferdegestüt und die Auszubildende tatsächlich kein Ausbildungsverhältnis hätten begründen wollen.
Studium neben Ausbildung ist zeitlich möglich
Außerdem sei eine Löschung des Ausbildungsvertrages wegen Nichtgewährleistung eines geordneten Ausbildungsgangs nur möglich, wenn der Auszubildende aufgrund von Anwesenheits- und sonstigen Pflichten im Studium objektiv nicht in der Lage sei, parallel dazu eine geordnete Ausbildung (im Sinne einer Vollzeitausbildung) zu absolvieren. Daran fehle es hier. Ein Studium könne im Unterschied zu einer allgemeinbildenden Schule auch in den eher "verschulten" Bachelorstudiengängen wesentlich freier geplant werden.
Eine Anwesenheitspflicht bestehe nur in geringem Umfang, und das Selbststudium könne ohne Weiteres auf die Abendstunden und/oder das Wochenende gelegt werden. Daher sei es nicht ausgeschlossen, dass parallel zum Studium eine ordnungsgemäße (Vollzeit-)Ausbildung stattfinde. So habe die Auszubildende geltend gemacht, dass sie lediglich zwei Mal wöchentlich an Studienveranstaltungen von jeweils zwei Stunden teilnehme. Weitere Vorlesungen etc. könne sie über das Internet verfolgen; das Selbststudium erfolge abends und am Wochenende.
Daher sei anzunehmen, dass die Auszubildende ihren Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag auch im Hinblick auf die Arbeitszeit werde nachkommen können. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitszeiten auf einem Gestüt weniger stark fixiert sein dürften als etwa in einem Industriebetrieb.
Gegen das Urteil kann die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Münster entscheidet.
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 3. Dezember 2015, Az.: 6 K 1400/15
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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