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Urteil zur Steuerermäßigung für die energetische Sanierung

Der Steuerbonus für energetische Maßnahmen wird entsprechend dem Miteigentumsanteil aufgeteilt, selbst wenn ein Miteigentümer die Sanierung allein bezahlt hat.

Wer ein Haus energetisch saniert, das ihm nur zum Teil gehört, kann die Steuerermäßigung nach § 35c EStG auch nur in Höhe seines Miteigentumsanteils (MEA) beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn er die Kosten allein getragen hat und den größeren Teil des Hauses selbst bewohnt. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

👉🏻 Über drei Jahre verteilt können 20 Prozent der Kosten der energetischen Maßnahme steuerlich abgesetzt werden. Die Höchstsumme der Förderung beträgt 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung dürfen direkt zur Hälfte abgesetzt werden und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden.

Das klagende Ehepaar ist zu einem Viertel Miteigentümer eines Zweifamilienhauses mit einer Wohnfläche von 247 Quadratmetern. Die Familie bewohnt das Erdgeschoss mit 157 Quadratmetern, etwa 64 Prozent der Wohnfläche. Im Obergeschoss wohnt die pflegebedürftige Mutter des Klägers auf 90 Quadratmetern. Einen schriftlichen Mietvertrag gab es zwischen beiden nicht.

Anlage in der Einkommensteuererklärung war nicht richtig ausgefüllt

Reparaturen und Arbeiten am Grundstück übernahm der Mann auf eigene Rechnung. Im Streitjahr 2020 ließ er auf eigene Kosten eine Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage  in das Haus einbauen. Für die Maßnahme lag eine Bescheinigung nach § 35c EStG vor. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung zunächst in voller Höhe. Die Fragen zum Miteigentum in der Anlage Energetische Maßnahmen waren nicht ausgefüllt.

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👉🏻 Die Anlage Energetische Maßnahmen ist ein Formular für die Einkommensteuererklärung, mit dem man Kosten für energetische Sanierungen an selbst genutztem Wohneigentum direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen kann.

In einem Einspruchsverfahren holte das Finanzamt einen Grundbuchauszug ein und erfuhr von den Eigentumsverhältnissen. Es änderte den Einkommensteuerbescheid und berücksichtigte die Aufwendungen nun nur noch zu einem Viertel, also in Höhe des Miteigentumsanteils.

Das Ehepaar hielt die Änderung für unzulässig und die Steuerermäßigung in voller Höhe für gerechtfertigt. Eine Kürzung könne allenfalls nach dem Anteil an der genutzten Gesamtwohnfläche erfolgen. Eine gesetzliche Grundlage für eine Aufteilung nach Miteigentumsanteilen gebe es nicht. Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Das Finanzamt habe den Bescheid ändern dürfen.

Begründung: Der Miteigentumsanteil des Klägers sei dem Finanzamt erst nach Erlass des ursprünglichen Bescheids bekannt geworden. Eine Verletzung seiner Ermittlungspflicht sei ihm nicht vorzuwerfen, weil die Fragen zum Miteigentum in der Anlage Energetische Maßnahmen nicht ausgefüllt worden seien. Die energetische Sanierung fremder oder nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzter Immobilien habe der Gesetzgeber über § 35c EStG nicht fördern wollen.

Für diese Immobilien bestünden ohnehin andere steuerliche Abzugsmöglichkeiten. Für die Aufteilung nach Miteigentumsanteilen spreche schließlich die Rechtssicherheit. Diese Quote sei durch die Finanzverwaltung einfach zu ermitteln und zu überprüfen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, weil zum Aufteilungsmaßstab bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Betroffen sind alle Fälle, in denen ein Miteigentümer eine energetische Maßnahme allein bezahlt, etwa in Erbengemeinschaften oder nach Übertragungen innerhalb der Familie. Vergleichbare Verfahren bleiben bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen. 

Urteil vom 23. Juni 2026 (Az. 6 K 1431/23 E)

Quelle: Finanzgericht Münster 

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Text: / handwerksblatt.de

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