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Verdacht auf Schwarzarbeit: So wehren Sie sich gegen eine Durchsuchung

Betriebsführung

Droht eine Durchsuchung? Lassen Sie sich nicht überrumpeln! Handwerksbetriebe können sich bei Verdacht des Verstoßes gegen die Handwerksordnung oder das Schwarzarbeitsgesetz auf ihr Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung beziehen.

Auch das Recht auf Berufsfreiheit ermöglicht es nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, eine Durchsuchung der Geschäftsräume abzuwenden.

Jedes Jahr werden mehr als 1000 Durchsuchungen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen den Meisterzwang und somit auf Schwarzarbeit in Deutschland durchgeführt. Dem hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einen Riegel vorgeschoben (AZ: 2 BvR 1006/01). Mit der Berufung auf die Berufsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung kann ein Handwerksbetrieb nun einer Durchsuchung widersprechen.

So klagte eine GmbH gegen die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume. Vorher hatte das Ordnungsamt im Rahmen einer Baustellenkontrolle festgestellt, dass im Auftrag der GmbH Fliesen verlegt wurden, obwohl diese nicht mit dem Fliesenlegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen war. Daher ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Geschäftsräume der GmbH wegen des Verdachts auf "Verstoß gegen die Handwerksordnung" an. Es sollte unter anderem nach Rechnungen, Angeboten und Quittungen über Arbeiten des Fliesen- und Plattenhandwerks gesucht werden.

"Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben, da sich die GmbH als juristische Person des Privatrechts auf Unverletzlichkeit der Wohn- und Geschäftsräume berufen kann", erklärt Rechtsanwalt Dirk Petri von der Kölner Kanzlei Brüssow & Petri. "Auch dann bedarf eine Durchsuchung einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit."

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Grundrecht auf Berufsfreiheit steht an erster Stelle

Wenn Durchsuchungen in Handwerksbetrieben bevor stehen, die sich auf den Verstoß gegen die Handwerksordnung oder das Schwarzarbeitsgesetz stützen, kann sich die Firma auch auf den Grundsatz der Berufsfreiheit berufen. Ist noch unklar, ob der GmbH eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen werden kann oder ob die ausgeübte Tätigkeit auf die Berufsfreiheit zurück zu führen ist, spricht die Verhältnismäßigkeitsprüfung für den Beschuldigten. Es muss vorher definitiv geklärt werden, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Droht eine Durchsuchung der Geschäftsräume, sollte ein Anwalt hinzugezogen werden. Dieser kann sich an einen Prüfungskatalog halten. Dirk Petri, Fachanwalt für Strafrecht, erläutert die entscheidenden Fragen: "Zum einen ist es wichtig zu prüfen, ob die im Durchsuchungsbeschluss genannte berufliche Tätigkeit von der Berufsfreiheit geschützt ist. Zum anderen kann es sein, dass lediglich der Formalakt der Eintragung in die Handwerksrolle fehlt." Wenn dieser Akt unterblieben eine Eintragung aber möglich ist, dürfen weder Wohnungs- noch Geschäftsräume durchsucht werden.

Text: / handwerksblatt.de

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