Der Autofahrer verunglückte, als er auf dem Weg war, seinen vergessenen Dienstschlüssel zu holen.

Der Autofahrer verunglückte, als er auf dem Weg war, seinen vergessenen Dienstschlüssel zu holen. (Foto: © Wang Tom/123RF.com)

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Wegeunfall: Schlüssel vergessen, bei Umweg verunglückt

Arbeitnehmer können auch bei Fahrten wegen vergessener Arbeitsmittel gesetzlich unfallversichert sein. Das hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Fall entschieden.

Wer wegen eines vergessenen Arbeitsplatz-Schlüssels umkehrt, also einen Umweg fährt, kann einen versicherten Wegeunfall haben. Das hat das Bundessozialgericht hat jetzt entschieden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit der versicherten Arbeit steht.

Der Fall

Ein Angestellter fuhr frühmorgens in seinem Auto zum Job. Als er feststellte, dass er seinen Dienstschlüssel zu Hause vergessen hatte, kehrte er um. Beim Abbiegen in der Nähe seines Wohngebiets kollidierte er mit einem Transporter und verunglückte.

Die Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen erkannten diesen Vorfall nicht als Arbeitsunfall an. Sie verwiesen darauf, dass laut § 8 Absatz 2 Nummer 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) der Versicherungsschutz nur für den direkten Weg zur Arbeitsstätte gelte. Sie kritisierten, dass der Mann bereits nicht den kürzesten Weg gewählt hatte. Das Abbiegen sei daher keine versicherte Arbeitshandlung.

Das Urteil

Doch das Bundessozialgericht (BSG) sah das aber anders und entschied, dass die objektivierte Handlungstendenz zum Unfallzeitpunkt entscheidend sei. Es komme darauf an, ob der Mann eigentlich noch zur Arbeit fahren wollte. Hier wollte er zunächst den Schlüssel holen und nicht direkt zur Arbeitsstelle fahren.

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Nicht nur die Idealroute entscheidet

Laut BSG bleibt der Unfallversicherungsschutz auch bestehen, wenn Angestellte einen Umweg nehmen. Das Gericht betonte, dass der Unfallversicherungsschutz auch bestehen kann, obwohl der Mann nicht die schnellste oder übliche Route wählte. 

Das BSG wies den Fall an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurück. Das muss nun prüfen, ob dem "Vorgang des Abbiegens eine eigenständige versicherte Handlungstendenz, gerichtet auf das Holen des Dienstschlüssels, zugrunde lag". Außerdem muss es klären, ob der Dienstschlüssel als Arbeitsgerät gewertet werden kann und der Heimweg für seine Abholung erneut unter Versicherungsschutz steht. 

Bundessozialgericht, Urteil vom 25. August 2026, Az. B 2 U 5/24 R

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Text: / handwerksblatt.de

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