Der Arbeitgeber ist gesetzlich zur Hilfe bei der Prüfung verpflichtet.

Auch wenn es schwerfällt: Der Arbeitgeber ist gesetzlich zur Mitwirkung bei der Prüfung verpflichtet. (Foto: © AndriyPopov/123RF.com)

Vorlesen:

Wer bei der Betriebsprüfung nicht mitspielt, riskiert ein Zwangsgeld

Betriebsführung

Weigert sich ein Arbeitgeber, die zur Betriebsprüfung nötigen Unterlagen vorzulegen, kann gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt werden – unabhängig vom Ergebnis der Prüfung. Das Landessozialgericht von Baden-Württemberg ist da unerbittlich.

Wegen fehlender Mitwirkung bei der Betriebsprüfung verhängte die Rentenversicherung ein Zwangsgeld gegen ein Unternehmen. Das Landessozialgericht in Stuttgart bestätigte die Maßnahme. Der Betriebsinhaber müsse auch dann kooperieren, wenn die Prüfung ergibt, dass keine Beiträge nachzuzahlen seien.

Der Fall

Die Rentenversicherung hatte bei einer Speditionsfirma für den Zeitraum 2010 bis 2013 eine Betriebsprüfung durchgeführt und forderte Beiträge einschließlich Säumniszuschlägen von rund 46.000 Euro nach. 2018 stand abermals eine Betriebsprüfung an. Zum entsprechenden Termin war der Unternehmer aber abwesend. Er argumentierte, die erneute Prüfung sei nicht sinnvoll, da zur vorangegangenen Prüfung noch ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens wollte er eine weitere Betriebsprüfung zulassen.

Die Betriebsprüfung wurde erneut terminiert. Der Mann sollte bis dahin seine Geschäftsbücher für die Jahre 2014 bis 2017 vorlegen. Die Behörde drohte ein Zwangsgeld von 500 Euro, falls das nicht geschehe.

Das Urteil

Das Landessozialgericht verurteilte den Unternehmer zur Mitwirkung bei der Betriebsprüfung. Die Rentenversicherung habe zu Recht die Unterlagen angefordert. Der Arbeitgeber sei gesetzlich zur Hilfe bei der Prüfung verpflichtet. Die Rechtmäßigkeit sei grundsätzlich nicht davon abhängig, ob sich nach Abschluss der Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergebe oder nicht. Deswegen komme es auch nicht darauf an, welches Ergebnis der Gerichtsprozess zur vorausgegangenen Betriebsprüfung hatte. Jedenfalls sei eine Beitragsnachforderung nicht von vornherein ausgeschlossen.

Das könnte Sie auch interessieren:

Im Übrigen sei die Rentenversicherung zu Prüfungen bei den Arbeitgebern im vierjährigen Prüfrhythmus gesetzlich verpflichtet. Ihr stehe dabei kein Ermessensspielraum zu.

Die Androhung des Zwangsgeldes sei ebenfalls rechtmäßig. Die Höhe halte sich außerdem im unteren Bereich des zulässigen Rahmens von mindestens zehn und höchstens 50.000 Euro.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.Oktober 2021, Az. L 5 BA 2751/20

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: