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Wichtige Änderungen für die Lohnabrechnung

Seit dem 1. Januar 2010 übernimmt die Deutschen Rentenversicherung (DRV) für Prüfzeiträume ab 2009 die Betriebsprüfungen. Für die Prüfzeiträume vor 2009 bleiben die Unfallversicherungsträger zuständig.

Damit der DRV Prüfdaten zur Verfügung stehen, müssen die Arbeitgeber bereits seit dem 1. Januar 2009 die Daten zur gesetzlichen Unfallversicherung parallel an die Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag melden. Darauf weist die Handwerkskammer Cottbus hin. Dazu wird in das Datenerfassungs- und Übermittlungsverfahren in der Sozialversicherung (DEÜV-Verfahren) ein eigener "Datenbaustein Unfallversicherung" integriert. In einer Übergangsphase müssen Unternehmer daneben noch den Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft einreichen. Er entfällt ab 2012.

Für die Unfallversicherung ist im Handwerks-Unternehmen die Berufsgenossenschaft zuständig, die je nach Branchenzugehörigkeit unterschiedliche Strukturdaten, Gefahrenklassen und Strukturschlüssel für den Betrieb vergeben hat.

Bescheid rechtzeitig an den Steuerberater

Künftig werden die Rentenversicherungen die Daten zur Unfallversicherung arbeitsnehmerbezogen verarbeiten und prüfen. Als Folge dieser Neuregelung müssen die Arbeitgeber bereits ab Januar 2009 diese Strukturdaten der Berufsgenossenschaften bei jeder Entgeltmeldung (Jahres- oder Unterbrechungsmeldung) mit an die Krankenkasse melden.

"Damit Ihre Lohnbuchhaltung für den Monat reibungslos läuft, reichen Sie Ihrem Steuerberater frühzeitig den aktuellen Berufsgenossenschaftsbescheid ein", empfiehlt die Kammer Cottbus. Ebenfalls im Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz ist geregelt, dass die bisher einmal jährlich fällige Insolvenzgeldumlage künftig monatlich mit den Sozialversicherungsbeiträgen gezahlt werden muss.

Nach § 192 (1) SGB 7 ist jeder Unternehmer verpflichtet, innerhalb einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger:

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  • die Art und den Gegenstand des Unternehmens,
  • die Zahl der Versicherten,
  • den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und

in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten mitzuteilen.

Noch Fragen?

Die häufigsten Fragen zu den Meldepflichten für Arbeitgeber und zu den Datensätzen für die DEÜV-Meldung hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung zusammengefasst:

1. Was ist die Betriebsnummer (BBNR-UV)?

Dies ist die von der Bundesagentur für Arbeit vergebene Nummer Ihres Unfallversicherungsträgers (Berufsgenossenschaft bzw. Ihres Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand). Diese Nummer finden Sie im Internetauftritt Ihres Unfallversicherungsträgers - oder in einer Liste, die wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung stellen. Auch die letzten Schreiben Ihres Unfallversicherungsträgers können bereits diese Nummer tragen. In vielen Internetauftritten der Unfallversicherungsträger finden Sie darüber hinaus weitere Informationen zum Meldeverfahren mit Beispielen.

Ist Ihr Unternehmen noch nicht bei einer Berufsgenossenschaft oder einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand angemeldet / registriert, so können Sie den voraussichtlich zuständigen Unfallversicherungsträger auf unserer Internetseite finden. Für die Zuordnung eines Gewerbes / einer Berufsgruppe orientieren Sie sich dabei bitte am Namen der Berufsgenossenschaft, der erste Anhaltspunkte für die Branchenzuständigkeit liefert. Auf den verlinkten Seiten der Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erhalten Sie dann nähere Hinweise für deren Zuständigkeiten im Einzelnen (Folgen Sie bitte dort den Links "Zuständigkeit", "Mitgliedschaft" oder sehen Sie in "Gefahrtarifen" nach).

Einige Träger bieten zudem die Möglichkeit, sich online über ein Formular anzumelden. Auch können Sie per E-Mail die Nachricht senden, dass Sie ein Unternehmen eröffnet haben. Die Berufsgenossenschaft wird sich dann so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzten. Sollten Sie sich bei der falschen Berufsgenossenschaft anmelden (z.B. ein Chemieunternehmen bei der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft), so werden Ihnen und den bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmern daraus keine Nachteile entstehen. Die Berufsgenossenschaften leiten die Anmeldungen der Unternehmen, für die sie nicht zuständig sind, an die richtige Berufsgenossenschaft weiter. Diese wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzten. Versicherungsschutz für Ihre Arbeitnehmer besteht auf jeden Fall vom ersten Tag der Arbeitsaufnahme - unabhängig von der Anmeldung.

2. Wo finde ich die Mitgliedsnummer (MTNR)?

Dies ist die von Ihrem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Ihrem Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand) für das Unternehmen vergebene Nummer. Sie wird je nach Unfallversicherungsträger auch als Kundennummer oder Aktenzeichen bezeichnet. Sofern Ihnen diese Nummer noch nicht bekannt ist oder geändert wurde, erfragen Sie diese bitte dort per E-Mail.

3. Was ist im Datensatz "Betriebsnummer" mit "Gefahrtarifstelle" (BBNR+GTS) einzutragen?

Dies ist im Regelfall die unter Frage 1 beschriebene Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers. Angehängt wird dann noch die Gefahrtarifstelle. Sind Ihrem Unternehmen mehrere Gefahrtarifstellen zugeordnet (ersichtlich aus dem Veranlagungsbescheid), sind für jeden Arbeitnehmer nur die für ihn zutreffenden Gefahrtarifstellen anzugeben.

Ausnahme: Wenn ein Unternehmensteil zum Gefahrtarif eines anderen Unfallversicherungsträgers veranlagt wird, muss dessen Betriebsnummer und Gefahrtarifstelle (im Veranlagungsbescheid aufgeführt) und angegeben werden. Dies kann beispielsweise bei Mitgliedsunternehmen der BG BAU, der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten und der Steinbruchs-BG der Fall sein.

4. "Unfallversicherungspflichtiges Entgelt" (UV-Entgelt)

Verfahren Sie bitte wie beim Lohnnachweis. Bitte beachten Sie, dass auch steuerfreie Sonn-, Nacht- und Feiertagszuschläge eingerechnet werden müssen. Im Unterschied zum Lohnnachweis sind die Entgelte pro Beschäftigten für die jeweilige Tarifstelle anzugeben und nicht mehr - wie gewohnt - pauschal für alle Beschäftigten.

5. Sind auch geringfügig Beschäftigte ("Minijobber") zur Unfallversicherung anzumelden? Wenn ja, wo?

Ja, auch geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich beim für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger anzumelden. Ausnahme: Handelt es sich um geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen, so erfolgt die Meldung im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens über die "Minijobzentrale" (Knappschaft-Bahn-See). Achtung: Dies gilt nicht für Haushaltshilfen, die mehr als geringfügig beschäftigt sind.

Bitte stellen Sie sicher, dass die Software, die Sie nach der DEÜV ab 2009 verwenden, bereits den Datenbaustein für die UV vorsieht, rät die DGUV: "Es ist uns bekannt, dass im Einzelfall dennoch Schwierigkeiten bei der Eingabe und Verarbeitung - insbesondere bei der Betriebsnummer (BBNR+ GTS) - auftauchen bzw. Ihre Software die Dateneingabe zurückweist."

Es ist möglich, dass die Notwendigkeit, die komplexen Regelungen im Zuge der Unfallversicherungsreform schnell umzusetzen, auch zu technischen Problemen geführt hat. "Bitte setzen Sie sich deshalb direkt mit Ihrem Software-Anbieter in Verbindung", empfiehlt die DGUV. Die Unfallversicherungsträger könnten dazu keine unmittelbare Unterstützung anbieten. Aber: "Wo wir Softwarefehler vermuten, werden wir auf die Hersteller zugehen."

Text: / handwerksblatt.de