Betriebe aus Deutschland müssen künftig bei der Arbeitnehmerentsendung nach Luxemburg den dortigen neuen Mindestlohn beachten. (Foto: © Laurent Davoust/123RF.com)

Vorlesen:

Mindestlöhne in Luxemburg gestiegen

Entsendende Betriebe aus Deutschland müssen künftig auf die Mindestlohnerhöhung in Luxemburg achten.

Deutsche Unternehmen, die vorübergehend Arbeitnehmer nach Luxemburg entsenden, müssen für deren in Luxemburg geleistete Stunden unter anderem den luxemburgischen Mindestlohn einhalten. Dieser ist am 1. Januar 2020 erhöht worden. Liegt der Lohn eines entsandten Arbeitnehmers unter dem luxemburgischen Mindestlohn, so muss der entsendende Betrieb für die in Luxemburg geleisteten Arbeitsstunden einen entsprechenden Aufschlag in Höhe der Differenz bezahlen. Ausschlaggebend sind hierbei die jeweiligen Tarifverträge oder – sollte für die entsprechende Branche keiner vorliegen – der allgemeine soziale Mindestlohn. Die neuen Luxemburger Mindestlöhne sind auf der Internetseite der Handwerkskammer Trier oder auf der Internetseite der Inspection du Travail et des Mines (ITM) zu finden. Die Handwerkskammer Trier macht darauf aufmerksam, dass die Nichtbeachtung des luxemburgischen Entsendegesetzes zu Bußgeldern und weiteren Sanktionen führen kann.

 

Hintergrund: Weitere Infos zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten in Luxemburg sowie zur Arbeitnehmerentsendung erhalten Handwerksbetriebe bei der Handwerkskammer Trier, Michèle Schneider, Tel. 0651/207-107, E-Mail: mschneider@hwk-trier.de oder auf der Handwerkskammer-Website.

Weitere Meldungen aus dem Bezirk der Handwerkskammer Trier

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: