Der ZDK begrüßt die Aufhebung der Pflicht zur wiederkehrenden Eichung für Abgasmessgeräte.

Der ZDK begrüßt die Aufhebung der Pflicht zur wiederkehrenden Eichung für Abgasmessgeräte. (Foto: © awrangler/123RF.com)

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Kfz-Gewerbe: Aufhebung der Eichpflicht entlastet Betriebe

Die Bundesregierung hat eine Veränderung der Mess- und Eichverordnung verabschiedet. Die bisher vorgeschriebene Doppelprüfung von Abgasmessgeräten soll künftig entfallen.

Mit der jetzt vom Bundeskabinett beschlossenen Dritten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung schafft der Gesetzgeber aus Sicht des Kfz-Handwerks eine Entlastung der Betriebe. Kern der Änderung: Verschiedene Eichfristen (Warmwasser-und Wärmezähler, Gleichstromzähler) sollen verlängert werden, um zu gewährleisten, dass die Zählermietverträge gleichzeitig enden. Denn: Eine vorzeitige Kündigung löse Ablösezahlungen für die Restmietlaufzeit aus, was die Kosten eines Anbieterwechsels erhöhe. "Mit der Vereinheitlichung der Eichfristen wird hier nun eine konkrete Verbesserung erreicht“, so das Bundeswirtschaftsministerium.

Verbandsarbeit rentiert sich

Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) begrüßt besonders die auch in der Änderung enthaltene Aufhebung der Pflicht zur wiederkehrenden Eichung für Abgasmessgeräte. "Dieser Beschluss, der unsere Betriebe massiv entlastet, ist das Ergebnis jahrelanger intensiver politischer Verbandsarbeit", erklärt ZDK-Vizepräsident und Bundesinnungsmeister Wilhelm Hülsdonk. "Er ist ein wichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung und zur Kostensenkung."

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Mehrbelastung von 8,5 Millionen Euro

Nach Angaben des ZDK müssen für eine Abgasuntersuchung Messgeräte eingesetzt werden, die fristgerecht von der zuständigen Eichbehörde geeicht und zusätzlich von einem akkreditierten Kalibrierlabor kalibriert wurden. "Allein in den 35.000 anerkannten AU-Werkstätten gilt dies für rund 65.000 bis 70.000 Messgeräte. Hinzu kommen noch rund 30.000 Messgeräte in Technischen Prüfstellen und bei den Überwachungsorganisationen", so der Verband. Laut seiner Berechnung führt dies zu einer Mehrbelastung von mindestens 8,5 Millionen Euro bei allen berechtigten Untersuchungsstellen.

Quellen: BMWi, ZDK

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Text: / handwerksblatt.de

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