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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
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Arbeitgeber dürfen eine Betriebsrente davon abhängig machen, dass der Mitarbeiter für eine gewisse Zeit im Betrieb gearbeitet hat. Damit hat sich das Bundesarbeitsgericht klar auf die Seite der Unternehmer gestellt.
Es ging um den Fall einer EDV-Sachbearbeiterin. Weil sie bereits 57 Jahre alt war, als ihr Unternehmen eine Unterstützungskasse gründete und eine Betriebsrente einführte, konnte sie die geforderte 15-jährige Betriebszugehörigkeit bis zum Renteneintritt nicht mehr erreichen. Als sie mit 66 Jahren in Rente ging, wurde ihr die Betriebsrente verweigert. Stattdessen schenkte ihr das Unternehmen ein Küchensieb. Das Bundesarbeitsgericht hatte daran nichts auszusetzen.
Die Regelung verstoße nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und sei auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts, bestätigten die Erfurter Richter. Wer bei Einführung des Rentensystems bereits zu alt sei, um entsprechend lange im Betrieb arbeiten zu können, habe keinen Anspruch auf die Betriebsrente.
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"Das Bundesarbeitsgericht gibt mit seinem Urteil mehr Orientierung für Unternehmen, die Systeme betrieblicher Altersversorgung einrichten möchten oder bereits damit begonnen haben. Sie können Wartezeiten von 15 Jahren für den Bezug von Versorgungsleistungen festlegen, ohne Vorwürfe einer Altersdiskriminierung befürchten zu müssen", erklärt Hendrik Bourguignon, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner in der Frankfurter Kanzlei Schmalz Rechtsanwälte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2013, Az. 3 AZR 100/11
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