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HWK Trier | Mai 2025
Mitarbeitergespräche, die wirklich etwas bewegen
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Auch flexible Pausen erfüllen die gesetzlichen Vorgaben, wenn der Arbeitnehmer weiß, wann die Pause beginnt und sie frei gestalten kann. (Foto: © auremar/123RF.com)
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Mai 2025
Pausen der Mitarbeiter müssen Arbeitgeber nur dann bezahlen, wenn sie laut Gesetz als Arbeitszeit gelten oder wenn ein Tarifvertrag das ausdrücklich vorschreibt. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt.
Bei flexiblen Pausenregelungen in einem Schichtsystem muss der Chef nicht automatisch alle Pausen bezahlen – auch dann nicht, wenn sich der Arbeitnehmer im "Stand-by-Modus" fühlt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil.
Ein Mitarbeiter verlangte nachträglich die Bezahlung seiner Pausen für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2021. Er arbeitet im Dreischichtbetrieb und ist Teil eines vollkontinuierlichen Fünfschichtsystems. Im Tarifvertrag (§ 5 GMTV) steht, dass Beschäftigte im Dreischichtbetrieb ihre Pausen bezahlt bekommen sollen, "wenn dadurch die regelmäßige Arbeitszeit verkürzt" wird.
Die relevante Klausel zur flexiblen Pausengestaltung stammt aus der Betriebsvereinbarung. Sie lautete wie folgt:
"Darüber hinaus werden jedem Mitarbeiter im 5-Schichtsystem pauschal 7,5 Einbringstunden pro Jahr für die Beibehaltung der flexiblen Pausengestaltung gutgeschrieben.
Nur aus dringenden Gründen soll ein Mitarbeiter seine abgesprochene Pause unterbrechen müssen. Danach muss er den Rest der Pause nehmen können."
Der Kläger meinte, er habe seine Pausen immer in "Alarmbereitschaft" verbracht, weil in der Kantine ein Monitor stand und er jederzeit bei einer Störung an der Maschine zurückkehren musste. Außerdem fühlte er sich gegenüber anderen Beschäftigten benachteiligt und verwies auf das EU-Recht.
Die Arbeitgeberin lehnte die Forderung ab. Sie argumentierte, dass es keine Pflicht gab, in der Kantine zu bleiben oder die Pause zu unterbrechen. Außerdem sei durch die Pausen keine regelmäßige Arbeitszeit entfallen, da die Wochenarbeitszeit vollständig erfüllt wurde.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte sich auf die Seite des Arbeitgeberin. Es entschied, dass der Mitarbeiter keine Bezahlung der Pausen erhält. Dies sind die Gründe:
Keine tarifliche Grundlage: Der Tarifvertrag sieht eine Bezahlung nur vor, wenn durch die gesetzlichen Ruhepausen tatsächlich Arbeitszeit entfällt. Das war hier nicht der Fall, denn die Arbeitszeit war zwar ungleichmäßig verteilt, aber insgesamt vollständig erfüllt.
Keine "Arbeitszeit" nach EU-Recht: Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer sie frei nutzen kann. Der Kläger konnte seine Pausen selbst gestalten, musste sie nicht unterbrechen und musste sich auch nicht in der Kantine aufhalten.
Flexible Pausen sind erlaubt: Auch wenn Pausen flexibel festgelegt werden, ist § 4 ArbZG eingehalten, solange der Arbeitnehmer zu Beginn der Pause weiß, dass er sich jetzt erholen kann und die Pause frei nutzen darf.
Der Kläger konnte in keinem Fall nachweisen, dass er seine Pause tatsächlich wegen einer Maschinenstörung unterbrechen musste. Das Gefühl, "bereit sein zu müssen", reicht nach Meinung des Gerichts nicht aus, um Pausen als Arbeitszeit zu werten.
Rechtsanwalt Maximilian Wittig, Fachanwalt für Arbeitsrecht empfiehlt Betriebsinhabern: "Überprüfen Sie Ihre Betriebsvereinbarungen zu Pausenzeiten. Sorgen Sie für klare Regeln und teilen Sie Ihren Mitarbeitern mit, dass sie ihre Pausen eigenverantwortlich nutzen dürfen. Das schützt vor Nachforderungen und gibt Rechtssicherheit – besonders in Schichtsystemen. Das Urteil ist ein deutliches Signal an Beschäftigte. Wer möchte, dass Pausen bezahlt werden, muss beweisen, dass es sich arbeitsrechtlich nicht um echte Pausen handelt. Arbeitgeber haben weiterhin einen gewissen Gestaltungsspielraum, solange sie die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einhalten."
Er fasst das Urteil zusammen:
Ruhepausen müssen nicht bezahlt werden, wenn die tarifliche Arbeitszeit durch die Pausen nicht verkürzt wird (so steht es im Tarifvertrag).
Auch flexible Pausen erfüllen die gesetzlichen Vorgaben, wenn der Arbeitnehmer weiß, wann die Pause beginnt und sie frei gestalten kann.
Das subjektive Gefühl von "Einsatzbereitschaft" während der Pause reicht nicht aus, um Pausen als Arbeitszeit zu zählen – es müssen objektive Einschränkungen vorliegen.
Diese Regelung zeigt:
Die Pausen waren flexibel, aber vorher abgesprochen.
Pausen mussten nur aus dringenden Gründen unterbrochen werden.
Es gab einen Anspruch darauf, die Pause fortzusetzen, wenn sie unterbrochen werden musste.
Als Ausgleich für die flexible Handhabung gab es eine pauschale Gutschrift von 7,5 Stunden pro Jahr.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Regelung nicht beanstandet und betont: Sie erfüllt die Anforderungen des § 4 Satz 1 Arbeitszeitgesetz, solange zu Beginn der Pause klar ist, dass und wie lange Pause gemacht werden kann.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2024, Az. 5 AZR 266/23
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