Der Mann verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 65.000 Euro, weil er vier Meter tief gestürzt war.

Ein Bauarbeiter verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 65.000 Euro, weil er vier Meter tief gestürzt war. (Foto: © Marcelo Sanchez/123RF.com)

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Der Chef haftet, wenn Mitarbeiter auf dem Bau stürzen

Grundsätzlich ist der Bauunternehmer für die Sicherheit seiner Leute verantwortlich. Diese können nicht stattdessen den Bauherrn in Haftung nehmen, wenn der eine Bauleitung eingesetzt hatte.

Auf einer Baustelle ist grundsätzlich der Bauunternehmer für die Sicherheit zuständig. Bei einem Unfall können seine Mitarbeiter nicht stattdessen den Bauherrn in Haftung nehmen, wenn der eine Bauleitung – hier einen Architekten – beauftragt hatte. Dieser haftet wiederum nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bauunternehmer nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist.

Der Fall

Eine Gemeinde ließ die ehemalige Dorfschule zu einem Gemeindezentrum umbauen. Sie übertrug einem Architekten die Bauaufsicht, den Innenausbau führte ein Bauunternehmen durch. Zwei seiner Mitarbeiter befestigten gerade auf einem Gerüst Gipsplatten an den Wänden, als sie durch die Holzabdeckung über der Treppenöffnung brachen. Sie stürzten fast vier Meter in die Tiefe und verletzten sich schwer.

Einer der Bauarbeiter warf der Bauherrin und dem Architekten vor, sie hätten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Denn ein von der Gemeinde beauftragter "Rentnerverein" habe die Holzabdeckung unfachmännisch errichtet. Der Architekt hätte als Bauleiter die Konstruktion auf ihre Tragfähigkeit hin prüfen müssen, was er pflichtwidrig versäumt habe. Der Mann verlangte von der Gemeinde und vom Bauleiter Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 65.000 Euro.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Klage richte sich gegen den falschen Gegner: Grundsätzlich sei auf einer Baustelle der Bauunternehmer für die Sicherheit zuständig. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften richteten sich auch in der Baubranche allein an die Arbeitgeberseite, so der BGH. Diese Vorschriften sollten die Mitarbeiter vor den typischen Gefahren des Baugewerbes schützen.

Bauleiter oder Bauherr müssten nur dann etwas zur Gefahrenabwehr unternehmen, wenn sie Anhaltspunkte dafür hätten, dass ein Bauunternehmer oder eine Handwerksfirma nicht zuverlässig arbeite oder nicht sachkundig genug sei, um die Sicherheit auf der Baustelle zu gewährleisten.

Bauleiter ist verantwortlich, nicht Bauherr

Dass im konkreten Fall die Gemeinde als Bauherrin über die mangelhafte Holzabdeckung Bescheid wusste oder deren Instabilität zumindest hätte erkennen können, sei nicht bewiesen. Die Gemeinde habe behauptet, die Abdeckung stamme vom Rohbauunternehmer, nicht von "Amateuren". Mit diesem Einwand habe sich das OLG nicht auseinandergesetzt.

Aber selbst wenn dem so sei, ändere das nichts. Die Bauherrin habe ihre Pflicht im Wesentlichen damit erfüllt, dass sie einen erfahrenen Architekten mit Planung und Baukontrolle beauftragt habe. Der Bauleiter müsse die Sicherheitsmaßnahmen der beteiligten Baufirmen prüfen und aktiv werden, wenn er eine Gefahrenquelle erkenne.

Das OLG muss nun erneut die Verantwortung der Beteiligten prüfen, allen voran die des Bauunternehmens.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2018, Az. VI ZR 34/17

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Text: / handwerksblatt.de