Für die Verletzung eines Kollegen bei der Arbeit haftet nur, wer dabei "doppelten Vorsatz" hat.

Für die Verletzung eines Kollegen im Betrieb haftet nur, wer dabei "doppelten Vorsatz" hat. (Foto: © Maxim Blinkov/123RF.com)

Vorlesen:

Kein Schmerzensgeld für Hörschaden des Kollegen

Wird das Gehör eines Feuerwehrmannes durch das Signalhorn des Fahrzeugs stark geschädigt, ist das ein Arbeitsunfall. Der Kollege, der ihn verursacht hat, muss aber kein Schmerzensgeld zahlen.

Das kann auch im Handwerk mit Kreissäge oder Presslufthammer passieren: Lärm in direkter Nähe eines Mitarbeiters, der bei diesem einen Gehörschaden verursacht. Ein Feuerwehrmann musste aber kein Schmerzensgeld an einen Kollegen zahlen. Weil es eine betriebliche Tätigkeit war, griff laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg der Haftungsausschluss nach § 105 Sozialgesetzbuch VII.

Der Fall

Ein Feuerwehrmann betätigte in direkter Nähe eines Kollegen das Signalhorn des Einsatzfahrzeugs, weil dieser beim Einparken im Weg stand und dies nicht bemerkte. Das Horn war so laut, dass der Kollege einen Hörschaden und einen beidseitigen Tinnitus davontrug. Er war 18 Monate arbeitsunfähig erkrankt. Später wurde bei ihm ein Behinderungsgrad 30 und ein Arbeitsunfall anerkannt. Der geschädigte Feuerwehrmann verlangte von seinem Kollegen zusätzlich 16.800 Euro Schmerzensgeld und zog vor Gericht.

Das Urteil

Beide Instanzen wiesen seine Klage ab. Das Betätigen des Signalhorns zur Warnung der umstehenden Personen sei eine betriebliche Tätigkeit gewesen. Deshalb greife der Haftungsausschluss nach § 105 Sozialgesetzbuch VII. Danach sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, nur dann zum Ersatz von Personenschäden verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg herbeigeführt haben.

Die Richter entschieden, dass das Hupen betrieblich veranlasst war. Es stehe in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der zu erledigenden Arbeit, das Fahrzeug zu parken. Das Hupen sei im Ergebnis auf die Erledigung betrieblicher Interessen gerichtet. Dazu zählt laut Landesarbeitsgericht auch die akustische Warnung anderer Mitarbeiter vor einer Gefahren beim Rangieren mit einem schweren Fahrzeug.

Das könnte Sie auch interessieren:

Kein doppelter Vorsatz

Für eine Haftung des Kollegen sei außerdem ein sogenannter doppelter Vorsatz erforderlich: Dieser Vorsatz müsse nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Der beklagte Feuerwehrmann habe weder das Unfallereignis noch den Personenschaden vorsätzlich herbeigeführt, erklärte das Gericht. "Es ging ihm nach den Umständen nicht darum, den Kläger und eventuell andere in der Nähe befindliche Personen zu verletzen", so das Urteil. Nur bei doppeltem Vorsatz hätte der Mann haften müssen.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 20. Dezember 2022, Az. 7 Sa 243/22

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: