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HWK Trier | August 2025
Standortvorteil trifft Nachhaltigkeit
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Der Sachverständige sollte ein Gutachten in einem Diesel-Verfahren erstellen. (Foto: © awrangler/123RF.com)
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August 2025
Ein Gutachter in einem Gerichtsprozess bekommt nur den Kostenvorschuss von 6.000 Euro, obwohl er eine Rechnung über 30.000 Euro stellte. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Dieselverfahren.
Das Gericht hatte für den Gutachter in einem Dieselprozess einen Vorschuss in Höhe von 6.000 Euro festgesetzt. Der Sachverständige erklärte, dass dieser Abschlag "nicht ausreiche", weitere Angabe zu den tatsächlich erwarteten Kosten machte er nicht, obwohl dies es gesetzlich vorgeschrieben ist. Später forderte er 30.000 Euro. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm machte ihm aber einen Strich durch die Rechnung.
Das Landgericht (LG) Dortmund beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens für ein Diesel-Verfahren und legte dafür einen Kostenvorschuss von 6.000 Euro fest. Die Richterinnen und Richter baten ihn, er solle sich melden, falls der Vorschuss nicht reiche und dem Gericht die voraussichtlichen Kosten mitteilen. Die Arbeit solle er in diesem Fall zunächst unterbrechen. Der Gutachter antwortete zwar, dass der Vorschuss zu niedrig sei, machte jedoch keine Angaben zu den tatsächlich erwarteten Kosten. Später erklärte er, dass er die endgültige Summe nach Eingang eines Kostenvoranschlags des Prüfstands nachreichen werde. Das tat er letztlich aber nicht.
Nach der Erstellung des Gutachtens schrieb er eine Rechnung über insgesamt 30.013,94 Euro. Den Antrag des Beklagten, die Gutachterkosten auf den Vorschuss von 6.000 Euro zu begrenzen, lehnte das LG ab. Die Beschwerde hiergegen ging zum Oberlandesgericht (OLG) Hamm.
Das OLG Hamm entschied, dass der Gutachter nur 6.000 Euro erhält, die Höhe des Auslagenvorschusses. Denn der Sachverständige habe nicht rechtzeitig auf die erhebliche Überschreitung des Vorschusses hingewiesen. Das Gesetz sieht in §§ 4 Abs. 1, 8a Abs. 4, Abs. 5 JVEG in Verbindung mit § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO vor, dass die Vergütung des Sachverständigen in solchen Fällen auf den bereits gezahlten Vorschuss beschränkt werden kann.
Zwar habe der Gutachter mitgeteilt, dass der Vorschuss nicht ausreichend sein werde, stellte das Gericht fest. Diese Information reiche jedoch nach der gesetzlichen Regelung nicht aus. Vielmehr sei erforderlich, dass er eine konkrete Kostenschätzung für den Einzelfall vorlegt, sodass die Parteien und das Gericht das Kostenrisiko einschätzen können. Außerdem hätte der Sachverständige abwarten müssen, wie das Gericht auf seinen Hinweis reagiert.
Mit seiner Ankündigung, die exakten Kosten nach Erhalt eines Kostenvoranschlags nachzureichen, habe er bei Gericht die Erwartung geweckt, sich von sich aus noch einmal zum Kostenpunkt zu melden. So habe er die Reaktion des Gerichts verzögert, kritisierte das OLG. Dennoch habe er an seinem Gutachten weitergearbeitet, ohne das Gericht nochmals zu informieren.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2025, Az. 25 W 110/25
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