mat_pixel
Wer wie im Baugewerbe viel Outdoor unterwegs war oder ist, hat ein erhöhtes Risiko an Hautkrebs zu erkranken. Gerade in den 80er Jahren hat man sich eher selten mit Sonnencreme und Kopfbedeckung geschützt.

Wer wie im Baugewerbe viel Outdoor unterwegs war oder ist, hat ein erhöhtes Risiko an Hautkrebs zu erkranken. Gerade in den 80er Jahren hat man sich eher selten mit Sonnencreme, langer Kleidung und Kopfbedeckung geschützt. (Foto: © BG Bau/Thomas Lucks)

Vorlesen:

Verdacht auf Berufskrankheit immer melden

Hautkrebs, Schwerhörigkeit, Allergien: Wenn die Ursache für die Erkrankung mit dem Beruf zu tun haben könnte, sollten Ärzte das prüfen und melden. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.

Seit genau 100 Jahren werden Berufskrankheiten entschädigt. Vorher gab es das nur für Arbeitsunfälle. Das Jubiläum nimmt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGVU) zum Anlass, auf die Meldepflicht hinzuweisen.

Wer zum Beispiel die Diagnose "heller Hautkrebs" erhält und zum Beispiel als Dachdecker, Gerüstbauer oder Maurer viel unter der Sonne arbeitet (oder gearbeitet hat)  sollte den Arzt oder die Ärztin über seine Berufstätigkeit informieren. "Gerade Outdoorworker, die viel unter der Sonne arbeiten oder gearbeitet haben, haben ein erhöhtes Risiko an hellem Hautkrebs zu erkranken. Ist dieser beruflich verursacht, kann er als Berufskrankheit anerkannt werden", darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. 

Auch für andere Erkrankungen wie Lärmschwerhörigkeit, Muskel- und Skeletterkrankungen oder Allergien gilt: Sofern die Möglichkeit besteht, dass die Ursachen in der beruflichen Tätigkeit liegen, sollte ein Arzt oder eine Ärztin das prüfen, darauf weist die DGVU hin.

  • Wenn der Arzt oder die Ärztin den Verdacht hat, dass eine Erkrankung beruflich verursacht wurde, muss er oder sie dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Dazu ist der Arzt gesetzlich verpflichtet.
  • Diese Meldepflicht gilt auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
  • Eine "Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit" kann auch der oder die Erkrankte selbst stellen.

Link zum Serviceportal der DGUV 

Das könnte Sie auch interessieren:

Liste der Berufskrankheiten Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der sogenannten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) aufgeführt sind. Die Liste wird regelmäßig überarbeitet. Momentan sind dort 85 Krankheiten aufgeführt (Stand Juni 2025). Zum 1. April 2025 waren drei Berufskrankheiten neu dazugekommen: Schädigung der Rotatorenmanschette, Gonarthrose bei professionellen Fußballspielern und chronische obstruktive Bronchitis durch Quarzstaub.

Nach Eingang der Meldung ermittelt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse

Wie geht es dann weiter? Nach Eingang der Meldung ermittelt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse und prüft, ob die Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde oder nicht. Dafür nimmt der Unfallversicherungsträger Kontakt mit den betroffenen Personen und / oder beteiligten Ärzten oder Ärztinnen auf. In manchen Fällen wird auch ein fachärztliches Gutachten durch unabhängige Sachverständige eingefordert.

Bestätigt sich der Verdacht auf eine Berufskrankheit, wird zunächst versucht, die Folgen zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Zum Beispiel mit einer Reha-Maßnahme. "Verbleiben trotz der Reha-Maßnahmen körperliche Beeinträchtigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent, erhalten die Betroffenen eine Rente", so die DGVU. 

Über die Rentenzahlung entscheidet der Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers. Wenn die Betroffenen mit der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers nicht einverstanden sind, können sie Widerspruch einlegen und gegebenenfalls vor dem Sozialgericht klagen.

Quelle: DGVU

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: