Abgerissener Tankdeckel: Waschanlagen-Betreiber haftet nicht
In einer Autowaschanlage öffnete sich der Tankdeckel eines Pkw von selbst und riss ab. Da die Anlage fehlerlos arbeitete und der Betreiber ein Hinweisschild nutzte, muss er für den Schaden nicht aufkommen, urteilte der Bundesgerichtshof.
Erneut hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Schaden in einer Autowaschanlage befasst. Anders als im Heckspoiler-Fall muss der Betreiber hier aber keinen Schadensersatz zahlen. Denn er hatte eine Hinweistafel angebracht, auf der stand: "Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein".
Der Fall
Ein Autofahrer ließ seinen BMW-X3 in einer Waschanlage säubern. Der Tankdeckel des Fahrzeug-Baureihe lässt sich nicht verriegeln. Vor der Anlage hing ein deutlich sichtbares Schild mit der Warnung, dass die Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Nutzung von Waschstraßen unbedingt zu beachten seien. Zusätzlich prangte dort ein Schild: "Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein, Nummernschilder müssen vorschriftmäßig und sicher befestigt sein."
Während des Waschvorgangs riss in der Anlage der Tankdeckel des BMW ab. Der BMW-Fahrer forderte vom Anlagen-Betreiber rund 1.500 Euro Schadensersatz. Vor dem Amtsgericht Bonn hatte er mit seiner Klage noch Erfolg, vor dem Landgericht Bonn hielt die Entscheidung allerdings nicht. Deshalb musste jetzt der BGH entscheiden.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf sein Urteil im Heckspoiler-Fall. Darin ging es eine Waschanlage, die einem Auto den Heckspoiler abgerissen hatte. Der Betreiber musste damals haften.
Den jetzigen Tankdeckel-Fall beurteilte der BGH aber anders. Hier habe der Betreiber nicht gegen eine nebenvertragliche Schutzpflicht verstoßen und müsse deshalb auch keinen Schadensersatz leisten. Das begründet der BGH damit, dass die Schadensursache nicht im Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers liege. Der Tankdeckel hatte sich nämlich während des Waschvorgangs durch äußeren Druck selbstständig geöffnet. Denn bei allen BMW X3 lässt sich der Tankdeckel nicht verriegeln.
Keine Fehlfunktion der Anlage
Der BMW-Fahrer habe auch nicht dargelegt, inwiefern der Betreiber der Anlage seine Pflicht verletzt haben soll. Eine Fehlfunktion der Anlage der Betreiberin sei nicht festgestellt worden, betonte der BGH.
Außerdem sei der Betreiber mit dem Schild auch seiner Hinweispflicht nachgekommen. Ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass das Fahrzeug andernfalls beschädigt werden kann, sei auch nicht erforderlich, weil dies hier selbstverständlich sei. Der Anlagebetreiber müsse auch nicht darauf hinweisen, dass sich bei dem BMW X3 – wie bei allen Fahrzeugen der Baureihe – der Tankdeckel nicht verriegeln lässt. Vielmehr liege es in der Verantwortung des Benutzers, den Hinweis zu beachten oder die Anlage nicht zu nutzen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Mai 2025, Az. VII ZR 157/24
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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