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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Wenn im Ausland Geschäfte gemacht werden, ist bei der Rechnungsstellung ist zu klären, ob Umsatzsteuer berechnet werden muss und wenn ja, welche – die deutsche oder die des Ziellandes. (Foto: © Dirk Ercken/123RF.com)
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Wer Waren oder Dienstleistungen ins EU-Ausland exportiert, muss darauf achten, wie und welche Umsatzsteuer er auf der Rechnung ausweist. Für verschiedene Leistungen gelten unterschiedliche Regeln.
Handwerksunternehmen, die Waren oder Dienstleistungen aus Deutschland ins EU-Ausland exportieren, haben auf vieles zu achten, bevor sie auf den fremden Märkten tätig werden. Auch nach getaner Arbeit gibt es noch einige Fettnäpfe, in die der Unternehmer treten kann. Zum Beispiel bei der Rechnungsstellung: Hier ist zu klären, ob Umsatzsteuer berechnet werden muss und wenn ja, welche – die deutsche oder die des Ziellandes.
Und was das angeht, lauern tatsächlich einige Stolperfallen. Zunächst einmal sollten Handwerker wissen, dass es beim Steuerrecht, darauf ankommt, welche Leistung sie erbringen und wer sie in Anspruch nimmt. Für Warenlieferungen gelten andere Regeln als für Dienstleistungen, für Privatkunden andere als für gewerbliche Kunden.
Erste Grundvoraussetzung bei grenzüberschreitenden Umsätzen: Unternehmen müssen über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen. Sie wird kostenlos beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt. Warenlieferungen, die aus Deutschland an einen steuerpflichtigen Unternehmer im EU-Ausland gehen (innergemeinschaftliche Lieferungen), sind hier von der Umsatzsteuer befreit. Das heißt, der Empfänger hat die Steuer zu zahlen – und zwar nach dem Satz des Bestimmungslandes. Der deutsche Handwerker kann seinem Kunden in diesen Fällen eine Nettorechnung ausstellen (mit beiden Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und einem Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung). Allerdings muss er dabei sicherstellen, dass die Voraussetzungen (siehe Infokasten) für die Steuerbefreiung auch wirklich gegeben sind.
Der Lieferant ist gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, nachzuweisen, dass die Ware von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt ist. Seit dem 1. Oktober gelten dafür neue Regeln. Neben einem Doppel der Rechnung ist dafür eine Gelangensbestätigung (siehe unten) notwendig. Diese gilt als Voraussetzung dafür, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung vom Finanzamt als steuerfrei anerkannt wird. Übernimmt ein Dritter, etwa eine Spedition oder ein Kurier, den Versand, können alternativ Frachtbriefe, -protokolle oder Spediteursbescheinigungen als Nachweis dienen.
Zusätzlich ist jeder Unternehmer (Ausnahme: Kleinunternehmer im Sinne des Paragrafen 19 des Umsatzsteuergesetzes) verpflichtet, beim BZSt eine zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben, in der er alle innergemeinschaftlichen Lieferungen im Regelfall pro Kalendermonat aufschlüsselt. In der ZM werden grenzüberschreitende Umsätze gemeldet, bei denen sich die Steuerschuld ins Ausland verlagert. Die darin angegebenen Daten werden mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung des deutschen Handwerkers und denen der ausländischen Abnehmer verglichen. Hinweis: Diese ZM können seit dem 1. September 2013 nur noch mit einer entsprechenden Authentifizierung bei ElsterOnline oder im Online-Portal des BZSt übermittelt werden. Außerdem besteht eine Auskunftspflicht im Rahmen der Intrahandelsstatistik für Betriebe, deren innergemeinschaftlichen Lieferungen und Eingänge den Wert von 500.000 Euro pro Jahr überschreiten.
Bei Warenlieferung an Privatpersonen gilt prinzipiell das Umsatzsteuerrecht des Landes, in dem die Beförderung der Ware beginnt. Aber: Überschreitet der Gesamtbetrag der jährlichen Lieferungen in das jeweilige Zielland eine bestimmte Schwelle (die Höhe der Lieferschwelle ist von Land zu Land unterschiedlich), muss sich der deutsche Lieferant zur Umsatzsteuer des Ziellandes registrieren und diese auch berechnen. Achtung: Überschreitet der Gesamtbetrag der jährlichen Käufe durch den ausländischen Privatkunden eine bestimmte Erwerbsschwelle, so muss sich der Kunde im Heimatland zur Umsatzsteuer registrieren lassen. Der deutsche Lieferant stellt in diesem Fall keine Umsatzsteuer in Rechnung.
Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kann der Handwerksunternehmer in einigen Bereichen (wie etwa dem Bau-Bereich) die Steuerschuld umkehren, wenn er Aufträge für gewerbliche Kunden erledigt. Dann greift das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren. Damit liegt die Steuerschuld nicht mehr beim Leistungserbringer, sondern beim -nehmer. Der Kunde bekommt also eine Netto-Rechnung mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld nach dem Reverse-Charge-Verfahren. Die Ausnahme ist Luxemburg – dort muss immer die luxemburgische Umsatzsteuer berechnet werden und es besteht in jedem Fall eine steuerliche Registrierungspflicht.
Arbeitet der Handwerker für Privatkunden, bleibt er steuerpflichtig. Er muss in diesem Fall aber den Steuersatz des Bestimmungslandes abführen. Das heißt, er muss sich dort registrieren und das Geld an das Finanzamt des jeweiligen Mitgliedstaates überweisen.
Quelle: IHK Chemnitz
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