Kfz-Werkstatt baut Mist: Ersatz ohne Frist
Macht eine Autowerkstatt elementare Fehler, ist es für den Kunden unzumutbar, ihr eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Er kann sofort Schadensersatz verlangen. So sieht es das Oberlandesgericht Koblenz.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Autowerkstatt und Kunde: Eine besondere Beziehung
Macht die Autowerkstatt elementare Fehler, darf der Kunde ihr den Auftrag entziehen ohne eine Nachfrist zur Behebung zu geben. Denn dadaurch sei das Vertrauen zerstört, sagt dasOberlandesgericht Koblenz.
Der Fall
Ein Autofahrer brachte seinen Wagen in eine Fachwerkstatt, um die gebrochene Hinterachse austauschen zu lassen. Wie vereinbart, setzten die Mechaniker eine gebrauchte Hinterachse ein.
Auf der Rechnung vermerkten sie, das Automatikgetriebe sei defekt, das Auto lasse sich nicht mehr schalten. Da habe die Werkstatt wohl eine falsche Achse erwischt, vermutete der Autobesitzer und schlug vor, eine andere einzubauen. Nein, es liege am Getriebe, versicherte der Werkstattinhaber.
Doch der Einbau eines neuen Automatikgetriebes beseitigte die Schaltprobleme nicht. Weitere Untersuchungen folgten, das Steuergerät wurde ebenfalls ausgetauscht – ohne Erfolg. Erst nachdem ein anderer Kfz-Fachbetrieb eine neue Hinterachse eingebaut hatte, funktionierte die Schaltung wieder einwandfrei. Von der ersten Werkstatt forderte der Auftraggeber Schadenersatz für Reparatur- und Materialkosten. Zu Recht, entschied das Landgericht.
Die Werkstatt legte Berufung ein: Der Autobesitzer hätte ihr Gelegenheit zur Nachbesserung geben und dafür eine Frist setzen müssen.
Die Entscheidung
Normalerweise sei das so, räumte das Oberlandesgericht Koblenz ein, nicht aber nach so elementaren Fehlern wie hier. Wenn die Reparaturleistung eines Kfz-Betriebs so mangelhaft sei, dürfe der Auftraggeber auch ohne Frist zur Nachbesserung Schadenersatz verlangen.
Das Steuergerät des Automatikgetriebes erfasse die Raddrehzahl mit einem Sensor, der sich im Differentialgehäuse der Hinterachse befinde. Die von der Werkstatt eingebaute, gebrauchte Hinterachse habe keinen Sensor und sei für dieses Auto ungeeignet. So ein Fehler mache es für den Auftraggeber unzumutbar, weiterhin auf die Kompetenz der Werkstatt zu vertrauen und ihr die Klärung des Problems zu überlassen. Schließlich habe der Autobesitzer dort schon eine Menge Geld für nichts ausgegeben.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 3. Mai 2010, Az. 5 U 290/10
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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