Kunde fackelt Werkstatt ab, Inhaber haftet
Zündeln Kunden in einer Autowerkstatt mit Benzin und setzen sie dabei fahrlässig in Brand, haftet auch der Inhaber für den Schaden, wenn er dabei tatenlos zusieht.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Autowerkstatt und Kunde: Eine besondere Beziehung
Benzin aus einem Autotank in einen Eimer laufen lassen und dann noch anzünden? Ein dermaßen haarsträubendes Verhalten ist tatsächlich passiert, in einer Kfz-Werkstatt – im Beisein des Inhabers. Weil der nicht eingeschritten ist, muss er jetzt mithaften. Und zwar für eine komplett abgebrannte Werkhalle im Wert von 409.000 Euro.
Der Fall
Der Betreiber einer Kfz- Werkstatt hatte einem Kunden die Werkhalle zur Reparatur seines Opel Corsa vermietet. Der Autobesitzer und zwei Helfer wollten den Fahrzeugtank austauschen. Dafür ließen sie Benzin aus dem Tank in einen offenen Eimer ab, den der Werkstattinhaber ihnen gegeben hatte. Um das Ablassen des Benzins zu beschleunigen, schlug der eine Helfer dann noch ein Loch in den Tank. Benzin floss auf den Boden und an die Hand des anderen Helfers. Um die Brennbarkeit zu "testen", zündete der erste Helfer es an. Dabei entzündete sich das auslaufende Benzin und die gesamte Werkstatt brannte ab.
Der Schaden an Gebäude, Inventar und anderen Fahrzeugen betrug insgesamt rund 409.000 Euro. Die Versicherung des Gebäudeeigentümers zahlte und nimmt nun Regress bei allen vier Beteiligten. Das Landgericht Arnsberg hatte sie gemeinsam zum Schadensersatz verurteilt (Az. 2 O 365/13). Dagegen legten sie Berufung ein.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Hamm hat das Urteil des LG Arnsberg bestätigt. Nach Auffassung der Richter haben alle vier Beteiligten den Brand grob fahrlässig verursacht. Bereits das Ablassen des Benzins aus Tank in einen offenen Eimer stelle eine grob fahrlässige Schadensverursachung dar. Für die Helfer und den Besitzer bereits deswegen, weil sie am Vorgang selbst beteiligt gewesen seien. Der Werkstattinhaber habe ihnen hierfür die Eimer zur Verfügung gestellt und sei gegen das erkennbar unsachgemäße Vorgehen nicht eingeschritten.
Jegliche Sicherheitsvorschriften missachtet
Das Ablassen des Benzins in offene Eimer sei grob unsachgemäß und widerspräche jeglichen Sicherheitsvorschriften. Das gelte auch für Benzin, das auf den Boden gelange und nicht sofort beseitigt werde. Der Kraftstoff setze Benzindämpfe frei und führe zu einer explosionsfähigen Atmosphäre, bei der schon ein Funke zu einem Brand führen könne. Wenn in dieser Situation noch mit einer offenen Flamme hantiert werde, sei das extrem gefährlich. Dass nur Sach- und kein Personenschaden entstanden sei, könne man nur als großes Glück bezeichnen.
Konkret sei der Brand durch das Zündeln der Helfer entstanden. Mit diesem Zündeln hätten der Autobesitzer und der Werkstattbetreiber zwar kaum rechnen müssen, so das Urteil. Allerdings hätten beide das unsachgemäße Ablassen des Benzins maßgeblich mit zu verantworten und hierdurch eine gesteigerte Gefahrenlage geschaffen. Daher haften sie ebenfalls für den Brandschaden.
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 4. April 2017, Az. 9 U 120/15.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die zunächst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde im Februar 2018 zurückgenommen. Die konkrete Schadenshöhe muss das LG Arnsberg in einem neuen Verfahren klären.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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