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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
Gemeinsam Unternehmensnachfolge sichern
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Wenn es einen neuen Chef gibt, haben die Mitarbeiter viele Fragen. (Foto: © DATEV eG)
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Ist für den Betrieb endlich ein Nachfolger gefunden, fragen sich die Mitarbeiter, was das für sie bedeutet. Die arbeitsrechtliche Seite erklärt ein Experte.
Einen geeigneten Nachfolger zu finden, ist für viele Handwerksunternehmer äußerst schwierig. Doch auch die Mitarbeiter des Betriebs müssen sich bei einem Wechsel an der Spitze auf Veränderungen einstellen. Die Rechtsexperten der Arag-Versicherung geben Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen.
Ja, muss er. Nach § 613 a Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen bei einem sogenannten Betriebsübergang die Mitarbeiter am besten so früh wie möglich schriftlich über den Grund für die Übernahme des Unternehmens und den erwarteten Zeitplan informiert werden. Darüber hinaus muss der Firmenchef sie über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen sowie über die für die Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang geplanten Veränderungen in Kenntnis setzen.
Egal, wie und in welcher Form der Betriebsübergang erfolgt: Bei der Übertragung eines Unternehmens oder eines Teils davon auf einen anderen Inhaber durch Rechtsgeschäft geht der Betrieb mit allen Rechten und Pflichten auf den Nachfolger über. Dazu gehören auch die Verträge mit den Mitarbeitern. Sie müssen bei einer Betriebsübernahme grundsätzlich übernommen werden. Der alte oder neue Chef darf den Arbeitnehmer nicht innerhalb des ersten Jahres wegen des Betriebsübergangs kündigen. Bestehende Arbeitsverträge laufen zu denselben Bedingungen – wie etwa Lohn, Urlaubstage und Kündigungsrecht – weiter.
Achtung: Obwohl in Deutschland das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst ab zehn Mitarbeitern gilt, müssen auch Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern diese arbeitsrechtlichen Regeln beim Betriebsübergang beachten!
Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen wichtigen Gründen (§ 626 BGB) besteht aber weiterhin. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn objektive Tatsachen das Arbeitsverhältnis schwerwiegend belasten. Das können sein: Diebstahl, (Arbeitszeit-) Betrug, häufiges Zuspätkommen oder Beleidigungen des Chefs. Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil, in dem Angestellte in einer privaten Chatgruppe über den Chef und andere Mitarbeiter rassistisch, sexistisch und menschenverachtend herzogen und sogar zu Gewalt aufriefen. Sie wurden zu recht gekündigt, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Kündigt der Chef ein Arbeitsverhältnis aber nach einem Jahr, muss er keine Abfindung zahlen, wenn er einen Kündigungsgrund hat. Trotzdem zahlen viele Firmen freiwillig eine Abfindung. Es geht ihnen darum, einen möglicherweise langwierigen und teuren Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden. Denn der Ausgang eines solchen Verfahrens ist oft ungewiss. Daher bieten Arbeitgeber dem Gekündigten häufig eine Abfindung an, zum Beispiel bei der verpflichtend vorgeschalteten Güteverhandlung. Dabei ist die Höhe der Abfindung neben dem Verhandlungsgeschick beider Parteien oder ihrer juristischen Vertreter auch von bestimmten Faktoren abhängig. Entscheidend ist unter anderem die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder der Größe des Unternehmens.
Nimmt der Arbeitnehmer die Abfindung an, muss der Chef keinen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund mehr nachweisen. Drastisch formuliert könnte man also sagen: Der Arbeitgeber "kauft" sich frei. Denn der Arbeitnehmer verzichtet auf den Arbeitsplatz, den er bei einem Urteil zu seinen Gunsten hätte behalten dürfen. An einer Rückkehr in den alten Job haben die meisten Gekündigten aber sowieso kein Interesse mehr. Dafür ist das Vertrauensverhältnis nach einer Kündigung oft zu zerrüttet. Und so geht die rechtliche Auseinandersetzung in Wahrheit eher selten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, sondern meistens um eine Abfindung.
Quelle: ARAG
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