Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten zur Wahrnehmung einer Corona-Schutzimpfung freistellen.

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten zur Wahrnehmung einer Corona-Schutzimpfung freistellen. (Foto: © Alexey Poprotsky/123RF.com)

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Corona-Arbeitsschutzverordnung: Das ist neu seit 10. September

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde noch einmal verlängert und ergänzt. Seit 10. September müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten für eine Corona-Impfung von der Arbeit freistellen.

Das Bundeskabinett hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 24. November 2021 verlängert. Vieles bleibt bei der Arbeitsschutzverordnung unverändert, allerdings soll sich die Impfquote jetzt deutlich steigern. Arbeitgeber werden deshalb eingebunden, indem sie ihre Beschäftigten für die Impfung gegen Covid-19 freistellen müssen.

Es bleibt aber dabei, dass Arbeitgeber nicht erfahren müssen, ob ihre Mitarbeiter geimpft oder genesen sind. Die überarbeitete Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht keine Auskunftspflicht vor. Wenn Arbeitgeber aber den Status ihrer Beschäftigten erfahren, dann sollen sie diesen bei den erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen.

Vierte Welle durch mehr Impfungen brechen 

"Die angelaufene vierte Welle kann nur durch mehr Impfungen gebrochen werden. Dazu müssen auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren", teilte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil mit.

Die Verlängerung der Schutzmaßnahmen wie betriebliche Hygienekonzepte, Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote würden die dafür die notwendige Zeit schaffen und dabei helfen, Infektionen in den Betrieben vorzubeugen.

Die Verlängerung und Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung  ist Teil der Umsetzung der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 10. August 2021. 

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Neue Informationspflicht für Arbeitgeber

Neu ist neben der Freistellung für die Impfung, dass Arbeitgeber ab 10. September verpflichtet sind, Beschäftigte über die Risiken einer Covid-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren und die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen.  

Alle anderen Arbeitsschutzregeln gelten fort:

  • Betriebliche Hygienepläne müssen erstellt und aktualisiert werden. Sie müssen umgesetzt und zugänglich gemacht werden. Dazu muss man nach wie vor die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranziehen.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben, etwa indem die Arbeitgeber weiterhin Homeoffice anbieten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Masken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

 

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Text: / handwerksblatt.de

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