Ohne Parlamentsbeschluss sollen die Landesregierungen allgemeine Schutzmaßnahmen verordnen können, etwa Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen und ÖPNV.

Die Landesregierungen können allgemeine Schutzmaßnahmen verordnen, etwa Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen und ÖPNV. (Foto: © stylephotographs/123RF.com)

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Corona-Schutz sollen nur noch die Länder regeln

Nach dem Auslaufen der bisherigen Rechtsgrundlage sind seit dem 20. März 2022 zwar noch weiter Corona-Maßnahmen möglich, aber nur auf Landesebene. Die Homeoffice-Pflicht ist weggefallen, genau wie die 3G-Regel am Arbeitsplatz.

Das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist am 18. März von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Die bundesweite Homeoffice-Pflicht ist damit weggefallen, genau wie die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Nun sollen die Landesregierungen flächendeckende Basismaßnahmen für bestimmte Bereiche anordnen können. Die meisten Länder halten in einer Übergangsphase ihre bisherigen Regeln bis zum 2. April 2022 aufrecht, das Saarland und Berlin bis zum 31. März.

2G und 3G nur noch in Hotspots

Bei einer lokal begrenzten, bedrohlichen Infektionslage soll eine Hotspot-Regelung greifen. In dem Fall können die betroffenen Kommunen erweiterte Schutzvorkehrungen anwenden, etwa Maskenpflicht, Abstandsgebote oder Hygienekonzepte sowie Impf-, Genesenen- oder Testnachweise – also Regelungen wie 2G und 3G.  Voraussetzung ist dafür aber ein Beschluss des Landesparlaments und die Feststellung der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage.

Ohne Parlamentsbeschluss sollen die Landesregierungen außerdem allgemeine Schutzmaßnahmen verordnen können, etwa Maskenpflichten in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und im öffentlichen Nahverkehr mit Bussen und Bahnen. Auch Testpflichten in Pflegeheimen und Schulen sollen möglich bleiben. Strengere Maßnahmen wie Lockdowns oder konkrete Werte für Hospitalisierungen sieht der Entwurf nicht vor.

Möglich bleiben ferner individuelle Vorkehrungen in einem Betrieb und gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder sogenannten Ausscheidern. Die neuen Regelungen sollen bis zum 23. September 2022 gelten. Dann soll, auf Basis der aktuellen Infektionslage, neu bewertet werden, welche Maßnahmen im Herbst und Winter erforderlich sind.

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Kritik aus Politik und Wissenschaft

Aus allen Lagern gab es Kritik an der Reform des IfSG. In einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags am 15. März kritisierten Wissenschaftler insbesondere den Wegfall von Schutzinstrumenten wie der weitgehenden Maskenpflicht in Innenräumen angesichts der wieder steigenden Infektionszahlen als verfrüht. Auch viele Politiker halten die Neuregelung für unzureichend, wie unter anderem der einer Bund-Länder-Runde am 17. März klar wurde.

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert

Am 16. März wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geändert und bis 25. Mai 2022 verlängert. Sie schreibt die Corona-Regeln jetzt nicht mehr vor, vielmehr können alle Arbeitgeber die Corona-Maßnahmen für ihren Betrieb nun selbst festlegen. Dafür sollen sie eine Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten aufstellen. > Lesen Sie hier mehr dazu!

Auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel soll verlängert und überarbeitet werden.

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Text: / handwerksblatt.de