Ladenlokal: Auch Mitarbeiter müssen Mundschutz tragen
Maskenpflicht beim Einkaufen und im ÖPNV: Auch die Mitarbeiter im Geschäft müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Bei Verstößen droht in einigen Bundesländern - darunter Rheinland-Pfalz - ein Bußgeld.
In Geschäften und im öffentlichen Personen-Nahverkehr gilt die Maskenpflicht. Das heißt, dass Mitarbeiter und Kunden im Supermarkt, beim Bäcker oder beim Arzt eine Nasen-Mund-Bedeckung (Mundschutz, Schal oder Tuch) tragen müssen. Verstöße werden in einigen Bundesländern geahndet.
In Rheinland-Pfalz zum Beispiel kostet es 250 Euro, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in einem Ladengeschäft oder im Ausstellungsraum eines Handwerkers (Showroom) sich nicht daran hält. Das Bußgeld zahlt der Inhaber des Geschäfts. Die Maskenpflicht entfällt, wenn es eine Trennvorrichtung, zum Beispiel eine Plexiglaswand, gibt.
Halten sich Kunden nicht an die neue Regel und werden erwischt, dann zahlen sie zehn Euro Bußgeld. Das Verwarnungsgeld trägt der Kunde selbst, berichtet Claudia Beil, Betriebsberaterin bei der Handwerkskammer Trier.
Auch bei Handwerksleistungen
In der ersten Woche gab es in Rheinland-Pfalz noch eine Ermahnung, ab dem 4. Mai sollen die Buß- und Verwarngelder aber fällig werden. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kleinkinder unter sechs Jahren und Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
Wenn Handwerker eine Handwerks- oder Dienstleistung erbringen und den vorgeschriebenen Abstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht einhalten können, dann müssen ebenfalls beide Mund und Nase bedecken, berichtet das Arbeitsministerium von NRW.
Unterschiedliche Regelungen in den Ländern
Die Bundesländer halten es sehr unterschiedlich mit den Bußgeldern. Teilweise gibt es sogar Unterschiede innerhalb der Länder. In Bayern zum Beispiel werden bei fehlender Mund-Nasen-Bedeckung 150 Euro fällig. Für Ladenbesitzer könnte es noch teurer werden. Hier kann es sogar 5.000 Euro kosten, wenn der Chef sich nicht darum kümmert.
In den Ländern Bremen oder Schleswig-Holstein ist vorerst noch kein Bußgeld vorgesehen. In NRW sollen die Kommunen selbst entscheiden und in Hamburg drohen nur den Ladenbesitzern Bußgelder, dann aber bis 1.000 Euro.
Kontrolliert wird die Mundschutz-Pflicht von den Ordnungsämtern oder der Polizei.
Übrigens muss man auch mit Maske den Abstand von 1,5 Metern untereinander und die Kontaktbeschränkungen einhalten.
Was, wenn der Kunde sich weigert? Betreiber von Geschäften und Nahverkehrsmitteln können von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und Personen, die der Maskenpflicht nicht nachkommen, verbieten, den Laden oder Bus zu betreten.
Was ist im Auto?
Ein Kraftfahrzeug mit Schutzmaske zu führen, ist verboten. Der Fahrer eines Firmenfahrzeugs darf im Straßenverkehr also keinen Mund-Nase-Schutz anlegen. Für den oder die Beifahrer gilt dies jedoch nicht, berichtet die HWK zu Köln.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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