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Corona: Testpflicht für Unternehmen ist da

Die umstrittene Testpflicht in Unternehmen gilt seit 20. April. Handwerkspräsident Hans Peter Wollseifer bezeichnete die Testpflicht als "Vertrauensbruch gegenüber den Betrieben".

Seit heut (20. April), sind Betriebe verpflichtet, ihren Beschäftigten regelmäßig, also ein- bis zweimal die Woche, Corona-Tests anzubieten. Die Kosten dafür müssen sie selbst tragen.  Das Bundesarbeitsministerium hat hierzu die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis 30. Juni 2021 verlängert und um die Testpflicht für Arbeitgeber ergänzt.

Wer im Homeoffice arbeiten kann, muss das von seinem Arbeitgeber weiterhin ermöglicht bekommen. Für Tätigkeiten vor Ort gelten weiter Abstand, Lüften, Maskentragen.

Was bedeutet die Testpflicht für Arbeitgeber?

So oft müssen Unternehmen Corona-Test anbieten:

  • Grundsätzlich mindestens einmal pro Woche,
  • für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens zweimal pro Woche.
  • Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

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Die Corona-Arbeitsschutzregeln gelten weiter

Folgende Corona-Arbeitsschutzregelungen werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten; wenn die Tätigkeit dies zulässt.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen
  • Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist.
  • Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:

  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.
  • Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden.

ZDH-Präsident Wollseifer hält die Testpflicht für das falsche Signal

"Die jetzt beschlossene gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten Tests anzubieten, ist das falsche Signal und belastet unsere Handwerksbetriebe zusätzlich in einer für sie ohnehin schwierigen Lage", sagte Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) nach dem Beschluss.

Dies sei der Versuch, die beim Staat liegende Verantwortung für die Pandemiebekämpfung auf die Wirtschaft zu verlagern. "Wir brauchen in dieser Situation jedoch keine Misstrauenskultur, sondern richtig wäre der gemeinsame Schulterschluss gewesen", so Wollseifer weiter.

Die Betriebe würden bereits jetzt freiwillig in großem Umfang testen. Dort, wo es noch nicht der Fall sei, liege das mehrheitlich daran, dass nicht ausreichend Test-Kits beschafft oder geliefert werden können.

"Dafür aber jetzt Betriebe abzustrafen, ist unangemessen und stellt einen Vertrauensbruch gegenüber dem bereits unter Beweis gestellten großen Einsatz der Betriebe bei der Infektionseindämmung", so der Handwerkspräsident. Die bundesweit einheitliche Corona-Notbremse hält der ZDH für richtig.

Friseursalons bleiben geöffnet

Friseursalons dürfen laut Gesetzesentwurf auch bei Eintreten einer Bundesnotbremse geöffnet bleiben. Allerdings gelten dann für alle Anwesenden im Salon eine "FFP2-Masken-Pflicht (oder vergleichbar)" sowie ein tagesaktueller Corona-Negativtest für Kundinnen und Kunden. Saloninhaberinnen und Saloninhaber sind mit dem neuen Gesetz genau wie alle anderen Unternehmen verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Testangebote zu machen.   

Text: / handwerksblatt.de

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