Foto: © auremar/123RF.com
HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
(Foto: © nito500/123RF.com)
Vorlesen:
Corona-Schutz im Betrieb - Themen-Specials
April 2021
Die umstrittene Testpflicht in Unternehmen gilt seit 20. April. Handwerkspräsident Hans Peter Wollseifer bezeichnete die Testpflicht als "Vertrauensbruch gegenüber den Betrieben".
Seit heut (20. April), sind Betriebe verpflichtet, ihren Beschäftigten regelmäßig, also ein- bis zweimal die Woche, Corona-Tests anzubieten. Die Kosten dafür müssen sie selbst tragen. Das Bundesarbeitsministerium hat hierzu die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis 30. Juni 2021 verlängert und um die Testpflicht für Arbeitgeber ergänzt.
Wer im Homeoffice arbeiten kann, muss das von seinem Arbeitgeber weiterhin ermöglicht bekommen. Für Tätigkeiten vor Ort gelten weiter Abstand, Lüften, Maskentragen.
So oft müssen Unternehmen Corona-Test anbieten:
Corona-Testpflicht in den Betrieben Das sollten Arbeitgeber jetzt wissen! Lesen Sie> hier mehr!
Folgende Corona-Arbeitsschutzregelungen werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert:
Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:
"Die jetzt beschlossene gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten Tests anzubieten, ist das falsche Signal und belastet unsere Handwerksbetriebe zusätzlich in einer für sie ohnehin schwierigen Lage", sagte Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) nach dem Beschluss.
Dies sei der Versuch, die beim Staat liegende Verantwortung für die Pandemiebekämpfung auf die Wirtschaft zu verlagern. "Wir brauchen in dieser Situation jedoch keine Misstrauenskultur, sondern richtig wäre der gemeinsame Schulterschluss gewesen", so Wollseifer weiter.
Die Betriebe würden bereits jetzt freiwillig in großem Umfang testen. Dort, wo es noch nicht der Fall sei, liege das mehrheitlich daran, dass nicht ausreichend Test-Kits beschafft oder geliefert werden können.
"Dafür aber jetzt Betriebe abzustrafen, ist unangemessen und stellt einen Vertrauensbruch gegenüber dem bereits unter Beweis gestellten großen Einsatz der Betriebe bei der Infektionseindämmung", so der Handwerkspräsident. Die bundesweit einheitliche Corona-Notbremse hält der ZDH für richtig.
Friseursalons dürfen laut Gesetzesentwurf auch bei Eintreten einer Bundesnotbremse geöffnet bleiben. Allerdings gelten dann für alle Anwesenden im Salon eine "FFP2-Masken-Pflicht (oder vergleichbar)" sowie ein tagesaktueller Corona-Negativtest für Kundinnen und Kunden. Saloninhaberinnen und Saloninhaber sind mit dem neuen Gesetz genau wie alle anderen Unternehmen verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Testangebote zu machen.
Kommentar schreiben